NAMEN Urteil 22 . Mai Strafsache Handelns Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 22 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richter Bundesgerichtshof Dr. Bender Dr. beisitzende Richter Verhandlung Verkündung Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwältin Pflichtverteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil 10 . September wird verworfen . Kosten Rechtsmittels notwendigen Auslagen Angeklagten fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen tatsächlichen Gründen freigesprochen . hiergegen gerichtete Revision Staatsanwaltschaft Verletzung formellen materiellen Rechts gerügt wird ist unbegründet § Abs. . Verfahrensrügen haben zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 13 . Februar Erfolg . Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund Beschwerdeführerin näher ausgeführten Rüge Verletzung materiellen Rechts hat Rechtsfehler Vorteil Angeklagten ergeben . Sost-Scheible Bender Franke Quentin