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BESCHLUSS
20
.
März
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
23
November
Feststellungen
aufgehoben
Fall
Urteilsgründe
betreffenden
Einzelstrafausspruch
2
.
Gesamtstrafenausspruch
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Vergewaltigung
Einbeziehung
viermonatigen
Freiheitsstrafe
früheren
Urteil
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
teilweise
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Überprüfung
Urteils
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Landgericht
Fall
Urteilsgründe
sexueller
Nötigung
Nachteil
Versicherungskauffrau
Einzel-)strafe
Jahren
Freiheitsstrafe
verurteilt
hat
.
Insoweit
erhebt
Beschwerdeführer
auch
ausdrücklichen
Einwendungen
.
2
.
hält
Strafausspruch
rechtlicher
Prüfung
stand
Landgericht
Angeklagten
Fall
"
Vergewaltigung
"
Nachteil
Frau
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
verurteilt
hat
.
Landgericht
hat
Strafe
Strafrahmen
qualifizierten
Abs.
StGB
entnommen
.
Vorliegen
minder
schweren
Falles
Absatzes
2
.
Alt
.
Vorschrift
hat
verneint
.
Strafrahmenwahl
Strafzumessungserwägungen
engeren
Sinne
begegnen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Geschädigten
Prostituierte
tätig
war
Abend
Tattages
"
Hausbesuch
"
Wohnung
Dauer
Stunden
vereinbarten
Preis
DM
verabredet
.
jedoch
Geld
verfügte
"
Dienste
bezahlen
"
hatte
vornherein
Entschluß
gefaßt
"
auch
Willen
sexuelle
Handlungen
durchzuführen
.
Frau
erschienen
war
verschloß
Wohnungstür
.
Bald
zog
Messer
Wäscheleine
Strick
forderte
Frau
"
auszuziehen
Messer
entgegenhielt
"
Angst
tat
.
ebenfalls
entkleidet
hatte
mußte
Bauch
legen
.
Sodann
legte
führte
"
geschlechtsverkehrsähnliche
Bewegungen
Messer
Reichweite
"
ablegte
.
Anschließend
mußte
Geschädigte
Oralverkehr
ausüben
.
"
hielt
Messer
wieder
Hand
.
Schließlich
legte
wieder
steckte
Glied
Brüste
gelangte
so
Samenerguß
.
hat
Landgericht
Angeklagten
Recht
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
Vergewaltigung
Bezeichnung
Tat
Schuldspruch
vgl.
;
Lackner/Kühl
23
.
Aufl
.
Rdn
.
verurteilt
.
auch
weitere
Tatbestandsalternative
Absatzes
Nr.
Vorschrift
Ausnutzen
schutzlosen
Lage
verwirklicht
angesehen
hat
beschwert
Angeklagten
.
Feststellungen
belegen
auch
Angeklagte
Messer
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
"
verwendet
"
hat
.
genügt
Täter
gefährliche
Werkzeug
Tat
Drohmittel
einsetzt
;
Beschluß
16
.
Mai
jeweils
§
Abs.
Nr.
StGB
.
gilt
jedenfalls
dann
Täter
Nähe
Opfer
jederzeit
Messer
Verletzungen
beibringen
kann
.
ergeben
bisher
getroffenen
Feststellungen
Angeklagte
auch
Regelbeispiel
besonders
schweren
Falles
"
Vergewaltigung
"
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
verwirklicht
hat
.
Zwar
hat
Angeklagte
Oralverkehr
sexuelle
Handlung
erzwungen
§
Abs.
Satz
Nr.
beschrieben
"
Eindringen
Körper
verbunden
"
war
.
Jedoch
ist
Revision
Recht
geltend
macht
weitere
Voraussetzung
Regelbeispiels
nämlich
"
besonders
erniedrigende
"
abgenötigten
sexuellen
Handlung
genügend
dargetan
.
Zwar
ist
Legaldefinition
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
erzwungene
sexuelle
Handlung
"
Eindringen
Körper
verbunden
"
ist
auch
dann
Beischlaf
darstellt
Schuldspruch
"
sexuelle
Nötigung
"
Vergewaltigung
"
bezeichnen
Urteil
23
.
März
Pfister
NStZ-RR
Nr.
;
Lackner/Kühl
aaO
.
genügt
Annahme
Regelbeispiels
abgesehen
erzwungenen
Beischlaf
Penetration
verbundene
sexuelle
Handlung
.
Vielmehr
ist
nur
dann
Fall
Beischlaf
"
ähnliche
sexuelle
Handlung
Opfer
"
besonders
erniedrigt
"
.
Zwar
kommt
einschränkenden
Merkmal
"
besonderen
Erniedrigung
"
Fällen
Analverkehrs
regelmäßig
eigenständige
Bedeutung
vgl.
NStZ
erniedrigende
Charakter
sexuellen
Handlungen
allgemeinen
selbst
versteht
.
Grundsätzlich
bedarf
aber
Senat
Entscheidung
f.
.
.
näher
ausgeführt
hat
jeweils
positiven
Feststellung
Umstände
Einzelfalls
wertender
Betrachtung
Annahme
besonderen
Erniedrigung
"
Tatopfers
stützen
so
auch
StGB
50
.
Aufl
.
Rdn
.
;
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
.
fehlt
hier
.
Feststellungen
lassen
Möglichkeit
offen
Angeklagten
erzwungenen
sexuellen
Oralverkehrs
Art
zuvor
Geschädigten
getroffenen
Verabredung
entgeltlichen
Sexualverkehr
umfaßt
waren
.
Umständen
könnte
Senat
Auffassung
Landgerichts
"
Art
Sexualverkehrs
habe
besondere
Erniedrigung
Geschädigten
dargestellt
UA
bestätigen
.
§
StGB
schützt
erster
Linie
Recht
sexuelle
Selbstbestimmung
vgl.
BTDrucks
.
13/7324
S.
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
Senats
grundsätzliche
Bereitschaft
Tatopfers
sexuellen
Handlungen
regelmäßig
Beurteilung
§
StGB
qualifizierten
Tat
bestimmender
Umstand
nur
;
26
;
Beschluß
21
November
;
hier
auch
5
.
Strafsenat
NStZ
29
;
Bedenken
2
.
Strafsenats
Pfister
NStZ-RR
Nr.
Urteil
16
.
August
.
entscheidende
Grund
Fällen
vorliegenden
Art
Verhalten
Täters
milder
beurteilen
liegt
Schwergewicht
Tatunrechts
Verletzung
sexuellen
Selbstbestimmungsrechts
Tatopfers
liegt
weiter
verwirklichten
Straftatbeständen
Hilfe
Täter
Vollzug
sexuellen
Handlung
gelangen
will
.
läßt
Recht
sexuelle
Selbstbestimmung
auch
Prostituierten
uneingeschränkt
zusteht
so
2
.
Strafsenat
Pfister
NStZ-RR
Nr.
unberührt
.
trennen
ist
aber
Rahmen
Strafzumessungsregel
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
erörternde
Frage
sexuellen
Handlungen
Opfer
"
besonders
erniedrigen
"
.
Vollzieht
Täter
nur
sexuellen
Handlungen
Durchführung
Tatopfer
Entgelt
freiwillig
bereit
erklärt
hatte
so
fehlt
regelmäßig
Anhalt
Opfer
ankommt
gerade
sexuellen
Handlungen
entwürdigend
empfindet
vgl.
Lackner/Kühl
aaO
.
Täter
Nötigungsmittel
§
StGB
Absicht
bedient
sexuellen
Ziele
Zahlung
vereinbarten
Dirnenlohns
erreichen
führt
allein
anderen
Bewertung
weitere
entwürdigende
Umstände
hinzutreten
.
Anders
verhält
Täter
Tatopfer
vereinbarten
Sexualpraktiken
zwingt
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
läßt
Schuldspruch
Fall
Vergewaltigung
unberührt
;
Senatsentscheidung
Nichtannahme
besonderer
Erniedrigung
Fällen
Tat
Schuldspruch
nur
sexuelle
Nötigung
bezeichnen
ist
hält
Senat
.
Rechtsfehler
beruht
aber
Strafausspruch
.
Zwar
ist
Landgericht
angewandte
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
unabhängig
Annahme
besonders
schweren
Falles
Absatzes
Vorschrift
eröffnet
.
Jedoch
liegt
Annahme
Erwägungen
minder
schweren
Fall
Absatz
.
Alt
.
Vorschrift
Nachteil
Angeklagten
beeinflußt
hat
.
abgesehen
kann
Strafausspruch
auch
bestehen
bleiben
Strafzumessungserwägungen
engeren
Sinne
ebenfalls
durchgreifende
Rechtsfehler
aufweisen
.
Landgericht
wertet
Lasten
Angeklagten
"
Täter
Opfer
vorangegangenen
Sexualkontakten
kannten
nunmehr
Geschlechtsverkehr
erzwingen
wollte
UA
.
wertet
Landgericht
Ungunsten
Angeklagten
letztlich
Tat
begangen
hat
.
verstößt
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
Beschluß
1
.
März
.
gleichen
Grund
begegnet
auch
weitere
straferschwerende
Erwägung
rechtlichen
Bedenken
"
Angeklagte
habe
auch
Handlungen
abbringen
lassen
offensichtlich
Geschädigten
Bekannten
Handy
Kontakt
bestand
.
Einzelstrafausspruch
Fall
Urteilsgründe
ist
neu
befinden
.
3
.
Aufhebung
Einzelstrafe
Fall
Urteilsgründe
entzieht
auch
Gesamtstrafenausspruch
Grundlage
.
Meyer-Goßner
BGHSt
:
:
ja



Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Satz
Nr.
Erzwingt
Täter
nur
Beischlaf
ähnliche
Eindringen
Körper
verbundene
sexuelle
Vergewaltigung
Durchführung
Tatopfer
zuvor
Entgelt
freiwillig
bereit
erklärt
hatte
ist
Regelbeispiel
besonders
schweren
Falles
sexuellen
Nötigung
nur
erfüllt
weitere
entwürdigende
Umstände
besondere
Erniedrigung
-9-
Opfers
sexuellen
Handlungen
ergeben
Anschluß
.
Beschluß
20
.
März