BESCHLUSS 20 . März Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 23 November Feststellungen aufgehoben Fall Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafausspruch 2 . Gesamtstrafenausspruch . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Vergewaltigung Einbeziehung viermonatigen Freiheitsstrafe früheren Urteil Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat teilweise Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Überprüfung Urteils hat Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Landgericht Fall Urteilsgründe sexueller Nötigung Nachteil Versicherungskauffrau Einzel-)strafe Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat . Insoweit erhebt Beschwerdeführer auch ausdrücklichen Einwendungen . 2 . hält Strafausspruch rechtlicher Prüfung stand Landgericht Angeklagten Fall " Vergewaltigung " Nachteil Frau Einsatzstrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat . Landgericht hat Strafe Strafrahmen qualifizierten Abs. StGB entnommen . Vorliegen minder schweren Falles Absatzes 2 . Alt . Vorschrift hat verneint . Strafrahmenwahl Strafzumessungserwägungen engeren Sinne begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte Angeklagte Geschädigten Prostituierte tätig war Abend Tattages " Hausbesuch " Wohnung Dauer Stunden vereinbarten Preis DM verabredet . jedoch Geld verfügte " Dienste bezahlen " hatte vornherein Entschluß gefaßt " auch Willen sexuelle Handlungen durchzuführen . Frau erschienen war verschloß Wohnungstür . Bald zog Messer Wäscheleine Strick forderte Frau " auszuziehen Messer entgegenhielt " Angst tat . ebenfalls entkleidet hatte mußte Bauch legen . Sodann legte führte " geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen Messer Reichweite " ablegte . Anschließend mußte Geschädigte Oralverkehr ausüben . " hielt Messer wieder Hand . Schließlich legte wieder steckte Glied Brüste gelangte so Samenerguß . hat Landgericht Angeklagten Recht § Abs. Nr. Abs. Nr. StGB Vergewaltigung Bezeichnung Tat Schuldspruch vgl. ; Lackner/Kühl 23 . Aufl . Rdn . verurteilt . auch weitere Tatbestandsalternative Absatzes Nr. Vorschrift Ausnutzen schutzlosen Lage verwirklicht angesehen hat beschwert Angeklagten . Feststellungen belegen auch Angeklagte Messer Sinne § Abs. Nr. StGB " verwendet " hat . genügt Täter gefährliche Werkzeug Tat Drohmittel einsetzt ; Beschluß 16 . Mai jeweils § Abs. Nr. StGB . gilt jedenfalls dann Täter Nähe Opfer jederzeit Messer Verletzungen beibringen kann . ergeben bisher getroffenen Feststellungen Angeklagte auch Regelbeispiel besonders schweren Falles " Vergewaltigung " § Abs. Satz Nr. StGB verwirklicht hat . Zwar hat Angeklagte Oralverkehr sexuelle Handlung erzwungen § Abs. Satz Nr. beschrieben " Eindringen Körper verbunden " war . Jedoch ist Revision Recht geltend macht weitere Voraussetzung Regelbeispiels nämlich " besonders erniedrigende " abgenötigten sexuellen Handlung genügend dargetan . Zwar ist Legaldefinition § Abs. Satz Nr. StGB erzwungene sexuelle Handlung " Eindringen Körper verbunden " ist auch dann Beischlaf darstellt Schuldspruch " sexuelle Nötigung " Vergewaltigung " bezeichnen Urteil 23 . März Pfister NStZ-RR Nr. ; Lackner/Kühl aaO . genügt Annahme Regelbeispiels abgesehen erzwungenen Beischlaf Penetration verbundene sexuelle Handlung . Vielmehr ist nur dann Fall Beischlaf " ähnliche sexuelle Handlung Opfer " besonders erniedrigt " . Zwar kommt einschränkenden Merkmal " besonderen Erniedrigung " Fällen Analverkehrs regelmäßig eigenständige Bedeutung vgl. NStZ erniedrigende Charakter sexuellen Handlungen allgemeinen selbst versteht . Grundsätzlich bedarf aber Senat Entscheidung f. . . näher ausgeführt hat jeweils positiven Feststellung Umstände Einzelfalls wertender Betrachtung Annahme besonderen Erniedrigung " Tatopfers stützen so auch StGB 50 . Aufl . Rdn . ; StGB 26 . Aufl . § Rdn . ; . . fehlt hier . Feststellungen lassen Möglichkeit offen Angeklagten erzwungenen sexuellen Oralverkehrs Art zuvor Geschädigten getroffenen Verabredung entgeltlichen Sexualverkehr umfaßt waren . Umständen könnte Senat Auffassung Landgerichts " Art Sexualverkehrs habe besondere Erniedrigung Geschädigten dargestellt UA bestätigen . § StGB schützt erster Linie Recht sexuelle Selbstbestimmung vgl. BTDrucks . 13/7324 S. . ist ständiger Rechtsprechung Senats grundsätzliche Bereitschaft Tatopfers sexuellen Handlungen regelmäßig Beurteilung § StGB qualifizierten Tat bestimmender Umstand nur ; 26 ; Beschluß 21 November ; hier auch 5 . Strafsenat NStZ 29 ; Bedenken 2 . Strafsenats Pfister NStZ-RR Nr. Urteil 16 . August . entscheidende Grund Fällen vorliegenden Art Verhalten Täters milder beurteilen liegt Schwergewicht Tatunrechts Verletzung sexuellen Selbstbestimmungsrechts Tatopfers liegt weiter verwirklichten Straftatbeständen Hilfe Täter Vollzug sexuellen Handlung gelangen will . läßt Recht sexuelle Selbstbestimmung auch Prostituierten uneingeschränkt zusteht so 2 . Strafsenat Pfister NStZ-RR Nr. unberührt . trennen ist aber Rahmen Strafzumessungsregel § Abs. Satz Nr. StGB erörternde Frage sexuellen Handlungen Opfer " besonders erniedrigen " . Vollzieht Täter nur sexuellen Handlungen Durchführung Tatopfer Entgelt freiwillig bereit erklärt hatte so fehlt regelmäßig Anhalt Opfer ankommt gerade sexuellen Handlungen entwürdigend empfindet vgl. Lackner/Kühl aaO . Täter Nötigungsmittel § StGB Absicht bedient sexuellen Ziele Zahlung vereinbarten Dirnenlohns erreichen führt allein anderen Bewertung weitere entwürdigende Umstände hinzutreten . Anders verhält Täter Tatopfer vereinbarten Sexualpraktiken zwingt . aufgezeigte Rechtsfehler läßt Schuldspruch Fall Vergewaltigung unberührt ; Senatsentscheidung Nichtannahme besonderer Erniedrigung Fällen Tat Schuldspruch nur sexuelle Nötigung bezeichnen ist hält Senat . Rechtsfehler beruht aber Strafausspruch . Zwar ist Landgericht angewandte Strafrahmen § Abs. StGB unabhängig Annahme besonders schweren Falles Absatzes Vorschrift eröffnet . Jedoch liegt Annahme Erwägungen minder schweren Fall Absatz . Alt . Vorschrift Nachteil Angeklagten beeinflußt hat . abgesehen kann Strafausspruch auch bestehen bleiben Strafzumessungserwägungen engeren Sinne ebenfalls durchgreifende Rechtsfehler aufweisen . Landgericht wertet Lasten Angeklagten " Täter Opfer vorangegangenen Sexualkontakten kannten nunmehr Geschlechtsverkehr erzwingen wollte UA . wertet Landgericht Ungunsten Angeklagten letztlich Tat begangen hat . verstößt Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB Beschluß 1 . März . gleichen Grund begegnet auch weitere straferschwerende Erwägung rechtlichen Bedenken " Angeklagte habe auch Handlungen abbringen lassen offensichtlich Geschädigten Bekannten Handy Kontakt bestand . Einzelstrafausspruch Fall Urteilsgründe ist neu befinden . 3 . Aufhebung Einzelstrafe Fall Urteilsgründe entzieht auch Gesamtstrafenausspruch Grundlage . Meyer-Goßner BGHSt : : ja    Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Satz Nr. Erzwingt Täter nur Beischlaf ähnliche Eindringen Körper verbundene sexuelle Vergewaltigung Durchführung Tatopfer zuvor Entgelt freiwillig bereit erklärt hatte ist Regelbeispiel besonders schweren Falles sexuellen Nötigung nur erfüllt weitere entwürdigende Umstände besondere Erniedrigung -9- Opfers sexuellen Handlungen ergeben Anschluß . Beschluß 20 . März