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546 lines
4.9 KiB

NAMEN
Urteil
10
.
April
Strafsache
Verdachts
Vergewaltigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Nebenklägervertreter
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
18
.
September
werden
verworfen
.
2
.
Staatskasse
Nebenklägerin
tragen
Kosten
Revisionsverfahrens
je
Hälfte
.
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Revisionsinstanz
trägt
Staatskasse
allein
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Nachteil
Nebenklägerin
begangenen
Vergewaltigung
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Hiergegen
wenden
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
jeweils
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützten
Revisionen
.
zulässigen
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
18
Juli
traf
Zeitpunkt
drogenabhängige
19jährige
Nebenklägerin
Uhr
Bushaltestelle
Angeklagten
früher
ebenfalls
Drogenkonsum
betrieben
hatte
.
erkundigte
nahegelegenen
Bezugsquelle
Haschisch
.
Angeklagte
suchte
Wohnung
"
Dealers
"
Nebenklägerin
Haschisch
erwarb
.
Anschließend
begleitete
Wohnung
.
Initiative
geschah
konnte
geklärt
werden
.
Wohnung
rauchten
zuvor
gekauften
Haschisch
tranken
Bier
.
Haschischkonsums
bat
Nebenklägerin
Angeklagten
Mobiltelefon
Freund
anrufen
dürfen
Abend
verabreden
wollte
jedoch
Zeit
hatte
.
Anschließend
kam
Angeklagten
Nebenklägerin
ungeschützten
Geschlechtsverkehr
Samenerguß
.
verließ
Angeklagte
Wohnung
begab
besagten
Bushaltestelle
Freunden
.
Dort
wurde
kurze
Zeit
später
Polizei
festgenommen
Nebenklägerin
Uhr
telefonisch
angezeigt
hatte
sei
vergewaltigt
worden
.
2
.
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
überzeugen
vermochte
Angeklagte
Geschlechtsverkehr
Willen
Nebenklägerin
erzwungen
hat
.
Freispruch
hält
sachlich-rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Spricht
Gericht
Angeklagten
vorhandene
Zweifel
überwinden
vermag
so
ist
grundsätzlich
hinzunehmen
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
Revisionsgericht
hat
Sachrüge
nur
prüfen
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
dann
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
ferner
dann
Gericht
Verurteilung
erforderliche
Gewißheit
überspannte
Anforderungen
stellt
.
Sachmangel
dekken
Revisionen
.
Angeklagte
hat
Tatvorwurf
bestritten
.
Eindeutige
objektive
Umstände
erzwungenen
Geschlechtsverkehr
sicher
belegen
könnten
vermochte
Landgericht
festzustellen
.
hängt
Tatnachweis
allein
Angeklagten
belastenden
Angaben
Nebenklägerin
glauben
ist
.
Darstellung
Landgericht
gemeint
hat
"
wahrscheinlicher
Angeklagten
8)
ist
hat
Strafkammer
gegebenen
Sachlage
letztlich
"
Aussage
Aussage
"
steht
Recht
ausreichend
Überzeugung
Tatbegehung
Angeklagten
erachtet
.
Auffassung
Revision
fehlt
Urteil
gebotenen
umfassenden
Würdigung
wesentlichen
Umstände
Schlüsse
auch
Ungunsten
Angeklagten
ermöglichen
vgl.
BGHSt
.
gilt
auch
geringfügigen
Verletzungen
sachverständige
Zeugin
Dr.
Untersuchung
Nebenklägerin
festgestellt
hat
.
Landgericht
ersichtlich
gestützt
Angaben
sachverständigen
Zeugin
Verletzungen
Einlassung
Angeklagten
vereinbar
angesehen
hat
so
deckt
noch
Gesamtschau
Beweisanzeichen
Angeklagten
begünstigenden
Rechtsfehler
.
Einwendungen
unternimmt
Staatsanwaltschaft
lediglich
Revisionsverfahren
untauglichen
Versuch
tatrichterliche
Beweiswürdigung
eigene
Wertung
ersetzen
.
Auffassung
Staatsanwaltschaft
weist
Beweiswürdigung
auch
Aussageverhalten
Nebenklägerin
Bestand
Freispruchs
Frage
stellenden
Lücken
.
Landgericht
war
gehalten
Urteil
wesentlichen
Ablauf
Inhalt
Angaben
Nebenklägerin
Ermittlungsverfahren
Urteil
wiederzugeben
.
Auch
verhalten
Nebenklägerin
Staatsanwaltschaft
Revision
geltend
macht
auszeichnete
mußte
Landgericht
Umstand
Rahmen
Beweiswürdigung
besondere
Bedeutung
beimessen
ausdrückliche
Erörterung
erforderlich
gemacht
hätte
.
Abgesehen
Senat
zulässige
Verfahrensrüge
nur
Rückgriff
Akteninhalt
mögliche
Überprüfung
Revision
behaupteten
Konstanz
Aussage
versperrt
ist
weisen
Urteilsgründe
selbst
Nebenklägerin
jedenfalls
Teilbereichen
gerade
konstant
ausgesagt
Hauptverhandlung
früheren
Aussagen
teilweise
ergänzende
teilweise
abweichende
Aussagen
gemacht
hat
.
Landgericht
hat
Aussageverhalten
entnommen
Nebenklägerin
Inhalt
Aussage
so
gestaltet
habe
selbst
möglichst
günstigen
Licht
erscheine
.
Zugleich
hat
Landgericht
konkrete
Anknüpfungspunkte
mögliches
Falschbelastungsmotiv
gefunden
Nebenklägerin
selbst
damaliges
Verhalten
heute
mißbilligt
Urteil
mitteilt
"
Umgang
asozialen
Typen
Angeklagten
Tatzeit
Drogenkonsum
getrübten
Einschätzungsvermögen
erklärt
hat
8)
.
Strafkammer
Sachlage
verbleibende
Zweifel
Aussage
Nebenklägerin
überwinden
vermochte
so
ist
Rechtsgründen
beanstanden
auch
andere
Würdigung
durchaus
möglich
gewesen
wäre
.
Kuckein