NAMEN Urteil 10 . April Strafsache Verdachts Vergewaltigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Nebenklägervertreter Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Urteil Landgerichts 18 . September werden verworfen . 2 . Staatskasse Nebenklägerin tragen Kosten Revisionsverfahrens je Hälfte . notwendigen Auslagen Angeklagten Revisionsinstanz trägt Staatskasse allein . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf Nachteil Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung tatsächlichen Gründen freigesprochen . Hiergegen wenden Staatsanwaltschaft Nebenklägerin jeweils Rüge Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen . zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Landgericht hat festgestellt : 18 Juli traf Zeitpunkt drogenabhängige 19jährige Nebenklägerin Uhr Bushaltestelle Angeklagten früher ebenfalls Drogenkonsum betrieben hatte . erkundigte nahegelegenen Bezugsquelle Haschisch . Angeklagte suchte Wohnung " Dealers " Nebenklägerin Haschisch erwarb . Anschließend begleitete Wohnung . Initiative geschah konnte geklärt werden . Wohnung rauchten zuvor gekauften Haschisch tranken Bier . Haschischkonsums bat Nebenklägerin Angeklagten Mobiltelefon Freund anrufen dürfen Abend verabreden wollte jedoch Zeit hatte . Anschließend kam Angeklagten Nebenklägerin ungeschützten Geschlechtsverkehr Samenerguß . verließ Angeklagte Wohnung begab besagten Bushaltestelle Freunden . Dort wurde kurze Zeit später Polizei festgenommen Nebenklägerin Uhr telefonisch angezeigt hatte sei vergewaltigt worden . 2 . Landgericht hat Angeklagten freigesprochen überzeugen vermochte Angeklagte Geschlechtsverkehr Willen Nebenklägerin erzwungen hat . Freispruch hält sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand . Spricht Gericht Angeklagten vorhandene Zweifel überwinden vermag so ist grundsätzlich hinzunehmen . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . Revisionsgericht hat Sachrüge nur prüfen Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist dann Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt ferner dann Gericht Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen stellt . Sachmangel dekken Revisionen . Angeklagte hat Tatvorwurf bestritten . Eindeutige objektive Umstände erzwungenen Geschlechtsverkehr sicher belegen könnten vermochte Landgericht festzustellen . hängt Tatnachweis allein Angeklagten belastenden Angaben Nebenklägerin glauben ist . Darstellung Landgericht gemeint hat " wahrscheinlicher Angeklagten 8) ist hat Strafkammer gegebenen Sachlage letztlich " Aussage Aussage " steht Recht ausreichend Überzeugung Tatbegehung Angeklagten erachtet . Auffassung Revision fehlt Urteil gebotenen umfassenden Würdigung wesentlichen Umstände Schlüsse auch Ungunsten Angeklagten ermöglichen vgl. BGHSt . gilt auch geringfügigen Verletzungen sachverständige Zeugin Dr. Untersuchung Nebenklägerin festgestellt hat . Landgericht ersichtlich gestützt Angaben sachverständigen Zeugin Verletzungen Einlassung Angeklagten vereinbar angesehen hat so deckt noch Gesamtschau Beweisanzeichen Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler . Einwendungen unternimmt Staatsanwaltschaft lediglich Revisionsverfahren untauglichen Versuch tatrichterliche Beweiswürdigung eigene Wertung ersetzen . Auffassung Staatsanwaltschaft weist Beweiswürdigung auch Aussageverhalten Nebenklägerin Bestand Freispruchs Frage stellenden Lücken . Landgericht war gehalten Urteil wesentlichen Ablauf Inhalt Angaben Nebenklägerin Ermittlungsverfahren Urteil wiederzugeben . Auch verhalten Nebenklägerin Staatsanwaltschaft Revision geltend macht auszeichnete mußte Landgericht Umstand Rahmen Beweiswürdigung besondere Bedeutung beimessen ausdrückliche Erörterung erforderlich gemacht hätte . Abgesehen Senat zulässige Verfahrensrüge nur Rückgriff Akteninhalt mögliche Überprüfung Revision behaupteten Konstanz Aussage versperrt ist weisen Urteilsgründe selbst Nebenklägerin jedenfalls Teilbereichen gerade konstant ausgesagt Hauptverhandlung früheren Aussagen teilweise ergänzende teilweise abweichende Aussagen gemacht hat . Landgericht hat Aussageverhalten entnommen Nebenklägerin Inhalt Aussage so gestaltet habe selbst möglichst günstigen Licht erscheine . Zugleich hat Landgericht konkrete Anknüpfungspunkte mögliches Falschbelastungsmotiv gefunden Nebenklägerin selbst damaliges Verhalten heute mißbilligt Urteil mitteilt " Umgang asozialen Typen Angeklagten Tatzeit Drogenkonsum getrübten Einschätzungsvermögen erklärt hat 8) . Strafkammer Sachlage verbleibende Zweifel Aussage Nebenklägerin überwinden vermochte so ist Rechtsgründen beanstanden auch andere Würdigung durchaus möglich gewesen wäre . Kuckein