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240 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
2
.
Juni
Strafsache
erpresserischen
Menschenraubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
28
November
wird
Verfolgung
gemäß
§
Abs.
Vorwurf
Geiselnahme
Tateinheit
erpresserischem
Menschenraub
gefährlicher
Körperverletzung
Körperverletzung
beschränkt
vorbezeichnete
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Geiselnahme
Tateinheit
erpresserischem
Menschenraub
gefährlicher
Körperverletzung
Körperverletzung
verurteilt
ist
vorbezeichnete
Urteil
Rechtsfolgenausspruch
geändert
Einziehungsanordnung
entfällt
;
Verfolgung
Tat
wird
gemäß
§
Abs.
anderen
Rechtsfolgen
beschränkt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
insoweit
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
Nebenklägerin
Adhäsionskläger
Revisionsverfahren
standenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Geiselnahme
Tateinheit
erpresserischem
Menschenraub
gefährlicher
Körperverletzung
Körperverletzung
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
ferner
Schadensersatzzahlungen
verurteilt
Pkw
eingezogen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Sachrüge
.
1
.
Senat
beschränkt
Strafverfolgung
Beschwerdeführers
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Vorwurf
Geiselnahme
Tateinheit
erpresserischem
Menschenraub
gefährlicher
Körperverletzung
Körperverletzung
.
führt
Beschlussformel
ersichtlichen
Änderung
Schuldspruchs
.
Strafausspruch
wird
Änderung
berührt
.
Senat
schließt
Landgericht
tateinheitliche
Nötigung
geringere
Strafe
verhängt
hätte
.
2
.
Senat
beschränkt
Weiteren
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Verfolgung
Tat
Landgericht
Ausnahme
angeordneten
Einziehung
festgesetzten
Rechtsfolgen
§
Abs.
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Wert
Tatbegehung
gebrauchten
Fahrzeugs
Angeklagten
offen
gelassen
.
Sollte
Fahrzeug
unerheblichen
Wert
haben
hätte
bestimmender
Gesichtspunkt
Strafzumessung
berücksichtigt
werden
müssen
.
.
vgl.
Beschlüsse
27
.
September
NStZ-RR
20
Juli
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin