BESCHLUSS 2 . Juni Strafsache erpresserischen Menschenraubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 28 November wird Verfolgung gemäß § Abs. Vorwurf Geiselnahme Tateinheit erpresserischem Menschenraub gefährlicher Körperverletzung Körperverletzung beschränkt vorbezeichnete Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Geiselnahme Tateinheit erpresserischem Menschenraub gefährlicher Körperverletzung Körperverletzung verurteilt ist vorbezeichnete Urteil Rechtsfolgenausspruch geändert Einziehungsanordnung entfällt ; Verfolgung Tat wird gemäß § Abs. anderen Rechtsfolgen beschränkt . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels insoweit Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten Nebenklägerin Adhäsionskläger Revisionsverfahren standenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Geiselnahme Tateinheit erpresserischem Menschenraub gefährlicher Körperverletzung Körperverletzung Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat ferner Schadensersatzzahlungen verurteilt Pkw eingezogen . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Sachrüge . 1 . Senat beschränkt Strafverfolgung Beschwerdeführers Zustimmung Generalbundesanwalts Vorwurf Geiselnahme Tateinheit erpresserischem Menschenraub gefährlicher Körperverletzung Körperverletzung . führt Beschlussformel ersichtlichen Änderung Schuldspruchs . Strafausspruch wird Änderung berührt . Senat schließt Landgericht tateinheitliche Nötigung geringere Strafe verhängt hätte . 2 . Senat beschränkt Weiteren Zustimmung Generalbundesanwalts Verfolgung Tat Landgericht Ausnahme angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen § Abs. § Abs. . Landgericht hat Wert Tatbegehung gebrauchten Fahrzeugs Angeklagten offen gelassen . Sollte Fahrzeug unerheblichen Wert haben hätte bestimmender Gesichtspunkt Strafzumessung berücksichtigt werden müssen . . vgl. Beschlüsse 27 . September NStZ-RR 20 Juli . 3 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin