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120 lines
939 B

BESCHLUSS
20
.
April
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
versuchter
besonders
schwerer
sexueller
Nötigung
2
.
:
versuchter
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
20
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Kaiserslautern
3
November
werden
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
versuchten
besonders
schweren
sexuellen
Nötigung
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
Angeklagte
versuchten
besonders
schweren
Vergewaltigung
jeweils
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
sind
vgl.
StGB
Abs.
Satz
Nr.
.
6
.
StrRG
Mittäter
;
§
Abs.
Satz
Urteilsformel
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kuckein