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76 lines
689 B

BESCHLUSS
6
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Jedoch
wird
Schuldspruch
offensichtlichen
Fassungsversehens
berichtigt
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
geringer
Menge
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kuckein
Sost-Scheible