BESCHLUSS 6 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Jedoch wird Schuldspruch offensichtlichen Fassungsversehens berichtigt Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fällen geringer Menge unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein Sost-Scheible