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624 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
3
.
März
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
versuchten
Totschlags
u.a.
2
.
:
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
März
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
September
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
worden
ist
2
.
Strafausspruch
.
Revision
Angeklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
betrifft
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
gefährlichen
Körperverletzung
Fällen
Fall
Tateinheit
besonders
schwerem
Raub
schuldig
ist
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
S.
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
besonders
schweren
Raubes
qualifiziert
§
Abs.
Nr.
StGB
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Jugendstrafen
Jahren
Monaten
S.
Jahren
Monaten
lich
Angeklagten
S.
verurteilt
;
hat
Adhäsionsentscheidung
Gunsten
letztgenannte
Tat
Geschädigten
getroffen
.
Urteil
wenden
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
;
Revisionsangriff
Angeklagten
Revisionsantrag
Begründung
ergibt
Verurteilung
versuchten
Totschlags
beschränkt
.
Rechtsmittel
haben
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
S.
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verurteilungen
Angeklagten
versuchten
Totschlags
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
wollten
Angeklagten
Einsatz
Springmessers
zufällig
vorbeikommenden
Passanten
berauben
.
Ausführung
Plans
fiel
Angeklagte
S.
Zeugen
Art
Karatesprung
.
entwickelte
schen
Handgemenge
Verlauf
Angeklagte
S.
Zeugen
bedingtem
Tötungsvorsatz
je
kräftig
geführte
Messerstiche
Brust
Beckenraum
versetzte
.
Angeklagte
Überfall
beobachtet
Butterflymesser
spielend
abgesichert
hatte
forderte
Mitangeklagten
mehrfach
kommen
.
verließen
sodann
Tatort
Zeugen
berauben
.
Zeuge
setzte
zunächst
Weg
Stiche
nur
Schläge
wahrgenommen
hatte
musste
dann
aber
Hilfe
Rettungsdienstes
abstrakt
lebensgefährlichen
Verletzungen
stationäre
Krankenhausbehandlung
begeben
.
2
.
Verurteilung
Angeklagten
S.
versuchten
schlags
hat
Bestand
.
Auffassung
Revision
hat
Landgericht
zwar
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Angeklagte
bedingtem
Tötungsvorsatz
handelte
Zeugen
wuchtigen
Messerstiche
versetzte
.
hat
aber
Frage
strafbefreienden
Rücktritts
Totschlagsversuch
lediglich
ausgeführt
ausscheide
"
Versuch
beendet
war
bloße
Abbruch
Tathandlung
strafbefreienden
Rücktritt
genügt
.
Begründung
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Abgrenzung
unbeendeten
beendeten
Versuch
Voraussetzungen
strafbefreienden
Rücktritts
kommt
Täter
letzten
konkret
vorgenommenen
Ausführungshandlung
Eintritt
tatbestandsmäßigen
Erfolgs
möglich
hält
sog.
Rücktrittshorizont
;
.
.
vgl.
nur
Urteil
22
.
August
BGHSt
298
;
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
m.w
.
.
beendeter
Versuch
ist
ferner
auch
dann
anzunehmen
Täter
letzten
Ausführungshandlung
Vorstellungen
Folgen
Tuns
macht
vgl.
Urteil
2
November
BGHSt
.
Frage
Rücktrittshorizonts
hat
Landgericht
gar
befasst
.
hätte
entsprechender
Darlegungen
hier
umso
bedurft
Opfer
Stichverletzungen
Boden
gegangen
war
zunächst
Weg
fortsetzen
konnte
.
Auch
Angeklagte
Zustechen
Vorstellungen
Folgen
Tuns
gemacht
hat
geben
bisherigen
Feststellungen
hinreichenden
Anhalt
.
aufgezeigte
Mangel
zwingt
auch
Aufhebung
gesehen
rechtlich
beanstandenden
Verurteilung
Angeklagten
tateinheitlich
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
Nachteil
Zeugen
vgl.
Urteil
20
.
Februar
StR
§
Aufhebung
;
vgl.
auch
KK-Kuckein
6
.
Aufl
.
.
.
3
.
Angeklagten
belegen
auch
ralbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
Feststellungen
lediglich
gemeinschaftlichen
gefährlichen
Körperverletzung
§
Abs.
Nrn
.
§
Abs.
StGB
jedoch
auch
versuchten
Totschlags
schuldig
gemacht
hat
.
Mittäter
haftet
Handeln
nur
Rahmen
zumindest
bedingten
Vorsatzes
;
ist
also
Taterfolg
nur
insoweit
verantwortlich
Wille
reicht
so
Exzess
Last
fällt
;
Handlungen
anderen
Tatbeteiligten
Umständen
Einzelfalles
gerechnet
werden
muss
werden
jedoch
Willen
Mittäters
umfasst
auch
besonders
vorgestellt
hat
.
.
vgl.
nur
Urteil
15
.
September
StR
StGB
§
Abs.
Mittäter
;
Urteil
28
.
Oktober
.
Feststellungen
wusste
Angeklagte
zwar
Raubüberfall
Passanten
Messer
Einsatz
kommen
sollte
.
auch
Tötung
Opfers
billigend
Kauf
genommen
hat
ist
aber
belegt
.
spricht
Übrigen
schon
sah
Wucht
Mitangeklagte
zustach
mehrfach
aufforderte
kommen
also
Geschädigten
entfernen
.
Vorgehen
Mitangeklagten
überstieg
Schwere
Gefährlichkeit
gemeinsamen
Tatplan
so
erheblich
wesentliche
Abweichung
anzusehen
ist
Angeklagte
rechnen
musste
.
erwarten
ist
neuen
Hauptverhandlung
Feststellungen
getroffen
werden
können
bedingten
Tötungsvorsatz
belegen
stellt
Senat
Schuldspruch
insoweit
.
II
.
Teilaufhebung
Abänderung
Schuldsprüche
zieht
Aufhebung
Strafaussprüche
.
Franke
Roggenbuck