BESCHLUSS 3 . März Strafsache 1 . 2 . 1 . : versuchten Totschlags u.a. 2 . : schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . März beschlossen : 1 . Revision Angeklagten S. wird Urteil Landgerichts 3 . September betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist 2 . Strafausspruch . Revision Angeklagten wird vorbezeichnete Urteil betrifft Schuldspruch geändert Angeklagte gefährlichen Körperverletzung Fällen Fall Tateinheit besonders schwerem Raub schuldig ist Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weiter gehende Revision Angeklagten S. wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung besonders schweren Raubes qualifiziert § Abs. Nr. StGB Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafen Jahren Monaten S. Jahren Monaten lich Angeklagten S. verurteilt ; hat Adhäsionsentscheidung Gunsten letztgenannte Tat Geschädigten getroffen . Urteil wenden Angeklagten Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen ; Revisionsangriff Angeklagten Revisionsantrag Begründung ergibt Verurteilung versuchten Totschlags beschränkt . Rechtsmittel haben Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; weiter gehende Revision Angeklagten S. ist unbegründet Sinne § Abs. . Verurteilungen Angeklagten versuchten Totschlags halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . Landgericht getroffenen Feststellungen wollten Angeklagten Einsatz Springmessers zufällig vorbeikommenden Passanten berauben . Ausführung Plans fiel Angeklagte S. Zeugen Art Karatesprung . entwickelte schen Handgemenge Verlauf Angeklagte S. Zeugen bedingtem Tötungsvorsatz je kräftig geführte Messerstiche Brust Beckenraum versetzte . Angeklagte Überfall beobachtet Butterflymesser spielend abgesichert hatte forderte Mitangeklagten mehrfach kommen . verließen sodann Tatort Zeugen berauben . Zeuge setzte zunächst Weg Stiche nur Schläge wahrgenommen hatte musste dann aber Hilfe Rettungsdienstes abstrakt lebensgefährlichen Verletzungen stationäre Krankenhausbehandlung begeben . 2 . Verurteilung Angeklagten S. versuchten schlags hat Bestand . Auffassung Revision hat Landgericht zwar rechtsfehlerfrei festgestellt Angeklagte bedingtem Tötungsvorsatz handelte Zeugen wuchtigen Messerstiche versetzte . hat aber Frage strafbefreienden Rücktritts Totschlagsversuch lediglich ausgeführt ausscheide " Versuch beendet war bloße Abbruch Tathandlung strafbefreienden Rücktritt genügt . Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Abgrenzung unbeendeten beendeten Versuch Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts kommt Täter letzten konkret vorgenommenen Ausführungshandlung Eintritt tatbestandsmäßigen Erfolgs möglich hält sog. Rücktrittshorizont ; . . vgl. nur Urteil 22 . August BGHSt 298 ; Beschluss 19 . Mai BGHSt m.w . . beendeter Versuch ist ferner auch dann anzunehmen Täter letzten Ausführungshandlung Vorstellungen Folgen Tuns macht vgl. Urteil 2 November BGHSt . Frage Rücktrittshorizonts hat Landgericht gar befasst . hätte entsprechender Darlegungen hier umso bedurft Opfer Stichverletzungen Boden gegangen war zunächst Weg fortsetzen konnte . Auch Angeklagte Zustechen Vorstellungen Folgen Tuns gemacht hat geben bisherigen Feststellungen hinreichenden Anhalt . aufgezeigte Mangel zwingt auch Aufhebung gesehen rechtlich beanstandenden Verurteilung Angeklagten tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung Nachteil Zeugen vgl. Urteil 20 . Februar StR § Aufhebung ; vgl. auch KK-Kuckein 6 . Aufl . . . 3 . Angeklagten belegen auch ralbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat Feststellungen lediglich gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung § Abs. Nrn . § Abs. StGB jedoch auch versuchten Totschlags schuldig gemacht hat . Mittäter haftet Handeln nur Rahmen zumindest bedingten Vorsatzes ; ist also Taterfolg nur insoweit verantwortlich Wille reicht so Exzess Last fällt ; Handlungen anderen Tatbeteiligten Umständen Einzelfalles gerechnet werden muss werden jedoch Willen Mittäters umfasst auch besonders vorgestellt hat . . vgl. nur Urteil 15 . September StR StGB § Abs. Mittäter ; Urteil 28 . Oktober . Feststellungen wusste Angeklagte zwar Raubüberfall Passanten Messer Einsatz kommen sollte . auch Tötung Opfers billigend Kauf genommen hat ist aber belegt . spricht Übrigen schon sah Wucht Mitangeklagte zustach mehrfach aufforderte kommen also Geschädigten entfernen . Vorgehen Mitangeklagten überstieg Schwere Gefährlichkeit gemeinsamen Tatplan so erheblich wesentliche Abweichung anzusehen ist Angeklagte rechnen musste . erwarten ist neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können bedingten Tötungsvorsatz belegen stellt Senat Schuldspruch insoweit . II . Teilaufhebung Abänderung Schuldsprüche zieht Aufhebung Strafaussprüche . Franke Roggenbuck