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BESCHLUSS
15
.
Mai
Strafsache
Mordes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
Mai
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
ECLI
:
:
BGH:2018:150518B4STR43.18.0
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Urteilsgründen
erschließt
zwar
Weiteres
gefährliche
Körperverletzung
Tatbestandsvariante
§
Abs.
Nr.
StGB
auch
Variante
gefährlichen
Werkzeugs
gemäß
Abs.
Nr.
StGB
gegeben
ist
.
Senat
kann
jedoch
Beruhen
erkannten
Freiheitsstrafe
strafschärfenden
Berücksichtigung
Verwirklichung
zweier
Varianten
§
StGB
weiteren
zulasten
Angeklagten
angeführten
erkennbar
deutlich
gewichtigeren
Strafzumessungserwägungen
namentlich
Mehrzahl
Tatopfern
tateinheitliche
Verwirklichung
zweier
vollendeter
versuchter
Mordtaten
Vorliegen
zweier
Mordmerkmale
ausschließen
.
2
.
Verfahrensrüge
Strafkammervorsitzende
habe
vorsätzlich
verstoßen
ergebe
einzigen
Fall
Entscheidung
Vereidigung
Zeugen
getroffen
vielmehr
ausnahmslos
unterlassen
habe
ist
bereits
zulässiger
Weise
erhoben
diesbezügliche
Revisionsvorbringen
Inhalt
Hauptverhandlungsprotokolls
entspricht
.
Revision
mitgeteilten
ist
ersichtlich
Zeuge
Zeuge
auch
unvereidigt
entlassen
wurden
.
3
.
Revisionsgegenerklärung
8
.
Mai
hat
Senat
Beratung
vorgelegen
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke