BESCHLUSS 15 . Mai Strafsache Mordes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . Mai einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . ECLI : : BGH:2018:150518B4STR43.18.0 Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Urteilsgründen erschließt zwar Weiteres gefährliche Körperverletzung Tatbestandsvariante § Abs. Nr. StGB auch Variante gefährlichen Werkzeugs gemäß Abs. Nr. StGB gegeben ist . Senat kann jedoch Beruhen erkannten Freiheitsstrafe strafschärfenden Berücksichtigung Verwirklichung zweier Varianten § StGB weiteren zulasten Angeklagten angeführten erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen namentlich Mehrzahl Tatopfern tateinheitliche Verwirklichung zweier vollendeter versuchter Mordtaten Vorliegen zweier Mordmerkmale ausschließen . 2 . Verfahrensrüge Strafkammervorsitzende habe vorsätzlich verstoßen ergebe einzigen Fall Entscheidung Vereidigung Zeugen getroffen vielmehr ausnahmslos unterlassen habe ist bereits zulässiger Weise erhoben diesbezügliche Revisionsvorbringen Inhalt Hauptverhandlungsprotokolls entspricht . Revision mitgeteilten ist ersichtlich Zeuge Zeuge auch unvereidigt entlassen wurden . 3 . Revisionsgegenerklärung 8 . Mai hat Senat Beratung vorgelegen . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke