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311 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
11
.
April
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
11
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
September
aufgehoben
dort
festgestellt
ist
"
Angeklagte
Vermögenswerte
Höhe
mindestens
Taten
erlangt
hat
"
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fällen
Fällen
Versuch
blieb
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
"
;
ferner
hat
festgestellt
"
Angeklagte
Vermögenswerte
Höhe
mindestens
Taten
erlangt
hat
"
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
ersichtlich
§
Abs.
Sätze
gestützte
Feststellung
vgl.
Tenorierung
Urteil
28
.
Oktober
BGHSt
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
Härtevorschrift
§
StGB
erkennbar
Erwägungen
einbezogen
.
entspricht
jedoch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
Abs.
StGB
Rahmen
111i
Abs.
treffenden
Entscheidung
berücksichtigen
ist
aaO
S.
.
Voraussetzungen
Bestimmung
bedürfen
Erörterung
nahe
liegende
Anhaltspunkte
Vorliegen
gegeben
sind
Beschluss
15
.
März
.
So
liegt
hier
:
Landgericht
hat
Wert
Fall
Urteilsgründe
erbeuteten
Schmucks
ersichtlich
voller
Höhe
Wertberechnung
§
111i
Abs.
Satz
StPO
eingestellt
.
hat
aber
selbst
festgestellt
Angeklagte
Schmuck
später
Verkaufsgeschäft
Preis
veräußert
hat
.
Urteilsfeststellungen
ergibt
weitgehende
Entreicherung
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
.
anknüpfend
hätte
Tatgericht
Voraussetzungen
Härtevorschrift
erörtern
müssen
vgl.
rechtlichen
Anforderungen
Einzelnen
Urteil
2
.
Oktober
NStZ-RR
.
2
.
Landgericht
getroffene
Feststellung
kann
bestehen
bleiben
.
Aufhebung
zugehörigen
tatsächlichen
Feststellungen
bedarf
.
Tatrichter
ist
gehindert
ergänzende
Widerspruch
stehende
Feststellungen
etwa
Aufteilung
erlösten
treffen
.
3
.
Fassung
Urteilsformel
weist
Senat
Anordnung
Aufrechterhaltung
Beschlagnahme
einzelner
Gegenstände
dinglichen
Arrests
gemäß
§
111i
Abs.
Beschlusswege
erfolgen
haben
Beschluss
17
.
Februar
StR
BGHSt
.
Roggenbuck
Franke