BESCHLUSS 11 . April Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . September aufgehoben dort festgestellt ist " Angeklagte Vermögenswerte Höhe mindestens € Taten erlangt hat " . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Fällen Fällen Versuch blieb Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt " ; ferner hat festgestellt " Angeklagte Vermögenswerte Höhe mindestens € Taten erlangt hat " . Hiergegen wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . ersichtlich § Abs. Sätze gestützte Feststellung vgl. Tenorierung Urteil 28 . Oktober BGHSt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Landgericht hat Härtevorschrift § StGB erkennbar Erwägungen einbezogen . entspricht jedoch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § Abs. StGB Rahmen 111i Abs. treffenden Entscheidung berücksichtigen ist aaO S. . Voraussetzungen Bestimmung bedürfen Erörterung nahe liegende Anhaltspunkte Vorliegen gegeben sind Beschluss 15 . März . So liegt hier : Landgericht hat Wert Fall Urteilsgründe erbeuteten Schmucks ersichtlich voller Höhe Wertberechnung § 111i Abs. Satz StPO eingestellt . hat aber selbst festgestellt Angeklagte Schmuck später Verkaufsgeschäft Preis € veräußert hat . Urteilsfeststellungen ergibt weitgehende Entreicherung Sinne § Abs. Satz StGB . anknüpfend hätte Tatgericht Voraussetzungen Härtevorschrift erörtern müssen vgl. rechtlichen Anforderungen Einzelnen Urteil 2 . Oktober NStZ-RR . 2 . Landgericht getroffene Feststellung kann bestehen bleiben . Aufhebung zugehörigen tatsächlichen Feststellungen bedarf . Tatrichter ist gehindert ergänzende Widerspruch stehende Feststellungen etwa Aufteilung erlösten € treffen . 3 . Fassung Urteilsformel weist Senat Anordnung Aufrechterhaltung Beschlagnahme einzelner Gegenstände dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. Beschlusswege erfolgen haben Beschluss 17 . Februar StR BGHSt . Roggenbuck Franke