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552 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
15
.
März
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
15
.
März
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
September
betrifft
Schuldspruch
klarstellend
neu
gefasst
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
Herstellung
kinderpornographischer
Schriften
Besitzverschaffung
kinderpornographischer
Schriften
verurteilt
ist
Adhäsionsausspruch
aufgehoben
;
Entscheidung
Adhäsionsantrag
Nebenklägerinnen
wird
abgesehen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Adhäsionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
sonstigen
Verfahren
entstandenen
Auslagen
trägt
Beteiligte
selbst
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
jeweils
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Herstellung
kinderpornographischer
Schriften
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
ferner
Adhäsionsentscheidung
Gunsten
Nebenklägerinnen
getroffen
.
Revision
Angeklagten
nähere
Begründung
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
geringfügigen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verfahrensrüge
ist
näher
ausgeführt
unzulässig
Abs.
Satz
.
II
.
1
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Sachrüge
hat
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Annahme
Strafkammer
Angeklagte
habe
Fällen
jeweils
tateinheitlich
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
StGB
strafbar
gemacht
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
§
Abs.
StGB
chung
sexueller
Handlungen
Dritten
Einwirken
kindliche
Opfer
strafrechtlich
erfasst
liegt
gemeinschaftliche
Tatbegehung
erforderliche
gleiche
Zielrichtung
täterschaftlichen
Handelns
hier
Täter
§
Abs.
StGB
Bestimmungsakt
gerade
sexuelle
Handlung
ermöglicht
andere
Sinne
Abs.
StGB
vornimmt
Senatsurteil
10
.
Oktober
BGHSt
28
33
;
Begriff
sexuellen
Handlung
Eindringen
Körper
Gegenständen
vgl.
jüngst
Senatsurteil
8
.
Dezember
.
Auch
Art
Zusammenwirkens
Tatopfer
weist
Vergleich
Grundtatbeständen
gesteigerten
Unrechtsgehalt
Qualifikation
kennzeichnend
ist
Senatsurteil
10
.
Oktober
aaO
.
So
verhält
Feststellungen
vorliegenden
Fall
.
Landgericht
Zusammenhang
§
Abs.
Nr.
StGB
Bezug
nimmt
handelt
ersichtlich
Schreibversehen
.
2
.
Fall
.
Urteilsgründe
Angeklagte
Feststellungen
Bilddateien
Töchter
teilweise
unbekleidetem
Zustand
sexuell
aufreizender
Wiedergabe
nackten
Gesäßes
angefertigt
hat
ist
zwar
Landgericht
zutreffend
angenommen
hat
Tatbestand
Abs.
StGB
erfüllt
.
Vorschrift
ist
strafbar
unternimmt
Besitz
derartiger
Schriften
verschaffen
auch
Herstellung
Eigengebrauch
erfasst
wird
3
.
Aufl
.
.
Schrift
besitzt
Tatmodalität
ersichtlich
Auffangtatbestand
ausgestaltet
ist
Hörnle
aaO
.
.
Gründen
Klarstellung
fasst
Senat
Beschlussformel
Maßgabe
neu
Angeklagte
insoweit
Verschaffung
Besitzes
kinderpornographischer
Schriften
verurteilt
ist
.
3
.
Adhäsionsausspruch
Zuerkennung
Schmerzensgeld
Nebenklägerinnen
kann
Bestand
haben
.
Nebenklägerinnen
gestellte
Adhäsionsantrag
entsprach
inhaltlichen
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
.
Vorschrift
muss
Antrag
Gegenstand
Grund
geltend
gemachten
Anspruchs
bestimmt
bezeichnen
vgl.
13
.
August
Abs.
Antragstellung
;
26
.
Aufl
.
.
.
ist
vorliegenden
Fall
Ansicht
Generalbundesanwalts
geschehen
.
Zwar
hat
Bevollmächtigte
Nebenklägerinnen
Hauptverhandlung
rechtzeitig
Abs.
Satz
übergebenen
Schriftsatz
jeweils
unbezifferten
Schmerzensgeldanspruch
Adhäsionsantrag
geltend
gemacht
.
Schriftsatz
wird
Grund
Ansprüche
Höhe
verlangten
Schmerzensgelder
aber
lediglich
erwartende
Ergebnis
Hauptverhandlung
verwiesen
Tathergangs
psychischen
physischen
Verletzungshandlungen
.
weitere
Konkretisierung
ist
ersichtlich
erfolgt
auch
Form
Bezugnahme
Anklageschrift
erhobenen
Tatvorwürfe
einfach
gelagerten
Sachverhalten
ausreichen
kann
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Oktober
Abs.
Satz
Wirksamkeit
.
Schon
Blick
Adhäsionsantrag
Wirkungen
Erhebung
zivilrechtlichen
Klage
hat
vgl.
Beschluss
17
.
Dezember
hätte
vorliegenden
Fall
zahlreiche
Tatvorwürfe
Angeklagte
ging
näherer
Darlegungen
Nebenklägerinnen
bedurft
Taten
Nachteil
Adhäsionsanträge
stützen
wollten
.
4
.
Zurückverweisung
Sache
allein
prozessordnungsgemäßen
Nachholung
Adhäsionsverfahrens
kommt
Betracht
wirksame
Anträge
mehr
gestellt
werden
könnten
.
Senat
spricht
insoweit
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
Entscheidung
abgesehen
wird
vgl.
Senatsbeschluss
13
.
August
aaO
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Feilcke