BESCHLUSS 15 . März Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 15 . März § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . September betrifft Schuldspruch klarstellend neu gefasst Angeklagte Fall . Urteilsgründe Herstellung kinderpornographischer Schriften Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften verurteilt ist Adhäsionsausspruch aufgehoben ; Entscheidung Adhäsionsantrag Nebenklägerinnen wird abgesehen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . sonstigen Verfahren entstandenen Auslagen trägt Beteiligte selbst . Gründe : Landgericht hat Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen jeweils Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Herstellung kinderpornographischer Schriften Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat ferner Adhäsionsentscheidung Gunsten Nebenklägerinnen getroffen . Revision Angeklagten nähere Begründung Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Verfahrensrüge ist näher ausgeführt unzulässig Abs. Satz . II . 1 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Sachrüge hat Fällen II . Urteilsgründe Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Annahme Strafkammer Angeklagte habe Fällen jeweils tateinheitlich schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Sinne § Abs. Nr. . V.m . Abs. StGB strafbar gemacht ist Rechtsgründen beanstanden . § Abs. StGB chung sexueller Handlungen Dritten Einwirken kindliche Opfer strafrechtlich erfasst liegt gemeinschaftliche Tatbegehung erforderliche gleiche Zielrichtung täterschaftlichen Handelns hier Täter § Abs. StGB Bestimmungsakt gerade sexuelle Handlung ermöglicht andere Sinne Abs. StGB vornimmt Senatsurteil 10 . Oktober BGHSt 28 33 ; Begriff sexuellen Handlung Eindringen Körper Gegenständen vgl. jüngst Senatsurteil 8 . Dezember . Auch Art Zusammenwirkens Tatopfer weist Vergleich Grundtatbeständen gesteigerten Unrechtsgehalt Qualifikation kennzeichnend ist Senatsurteil 10 . Oktober aaO . So verhält Feststellungen vorliegenden Fall . Landgericht Zusammenhang § Abs. Nr. StGB Bezug nimmt handelt ersichtlich Schreibversehen . 2 . Fall . Urteilsgründe Angeklagte Feststellungen Bilddateien Töchter teilweise unbekleidetem Zustand sexuell aufreizender Wiedergabe nackten Gesäßes angefertigt hat ist zwar Landgericht zutreffend angenommen hat Tatbestand Abs. StGB erfüllt . Vorschrift ist strafbar unternimmt Besitz derartiger Schriften verschaffen auch Herstellung Eigengebrauch erfasst wird 3 . Aufl . . Schrift besitzt Tatmodalität ersichtlich Auffangtatbestand ausgestaltet ist Hörnle aaO . . Gründen Klarstellung fasst Senat Beschlussformel Maßgabe neu Angeklagte insoweit Verschaffung Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt ist . 3 . Adhäsionsausspruch Zuerkennung Schmerzensgeld Nebenklägerinnen kann Bestand haben . Nebenklägerinnen gestellte Adhäsionsantrag entsprach inhaltlichen Anforderungen § Abs. Satz StPO . Vorschrift muss Antrag Gegenstand Grund geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen vgl. 13 . August Abs. Antragstellung ; 26 . Aufl . . . ist vorliegenden Fall Ansicht Generalbundesanwalts geschehen . Zwar hat Bevollmächtigte Nebenklägerinnen Hauptverhandlung rechtzeitig Abs. Satz übergebenen Schriftsatz jeweils unbezifferten Schmerzensgeldanspruch Adhäsionsantrag geltend gemacht . Schriftsatz wird Grund Ansprüche Höhe verlangten Schmerzensgelder aber lediglich erwartende Ergebnis Hauptverhandlung verwiesen Tathergangs psychischen physischen Verletzungshandlungen . weitere Konkretisierung ist ersichtlich erfolgt auch Form Bezugnahme Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe einfach gelagerten Sachverhalten ausreichen kann vgl. Senatsbeschluss 22 . Oktober Abs. Satz Wirksamkeit . Schon Blick Adhäsionsantrag Wirkungen Erhebung zivilrechtlichen Klage hat vgl. Beschluss 17 . Dezember hätte vorliegenden Fall zahlreiche Tatvorwürfe Angeklagte ging näherer Darlegungen Nebenklägerinnen bedurft Taten Nachteil Adhäsionsanträge stützen wollten . 4 . Zurückverweisung Sache allein prozessordnungsgemäßen Nachholung Adhäsionsverfahrens kommt Betracht wirksame Anträge mehr gestellt werden könnten . Senat spricht insoweit gemäß § Abs. Satz StPO Entscheidung abgesehen wird vgl. Senatsbeschluss 13 . August aaO . Sost-Scheible Bender Franke Feilcke