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183 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
3
.
erpresserischen
Menschenraubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
Juni
gemäß
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
September
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
September
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
erkannten
Freiheitsstrafe
Jahr
Monate
Maßregel
vollziehen
sind
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Entscheidung
Dauer
Vorwegvollzugs
Angeklagten
Abs.
StGB
Rechnung
tragen
wollen
.
folgt
jedoch
zunächst
Jahr
Monate
erkannten
Freiheitsstrafe
Unterbringung
vollziehen
sind
.
Erst
ist
erwartenden
Therapiedauer
Jahren
Halbstrafenzeitpunkt
Jahren
Monaten
erreicht
§
Abs.
Satz
StGB
.
Kürzung
Dauer
angeordneten
Vorwegvollzugs
Dauer
erlittenen
Untersuchungshaft
ist
zulässig
Beschluss
19
.
Januar
NStZ-RR
;
Beschluss
25
.
Februar
.
sachverständig
beratene
Kammer
rechtsfehlerfrei
Ergebnis
gelangt
ist
Therapie
voraussichtlich
Jahre
dauern
wird
konnte
Senat
analog
§
Abs.
Dauer
Vorwegvollzugs
selbst
festlegen
.
Angeklagte
ist
beschwert
Beschluss
9
.
August
NStZ-RR
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin