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534 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
18
.
März
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
.
März
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
16
.
August
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Sachbeschwerde
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Angeklagte
Klappmesser
Richtung
linken
Brustbereichs
Geschädigten
traf
linken
Stuhl
erhob
Angeklagten
zuvor
schon
Messer
Nackenbereich
verletzt
hatte
Wehr
setzen
.
zusammensackte
setzte
Angeklagte
noch
Stich
linke
Schläfe
.
Angeklagte
Bauchstichs
versuchten
Mordes
angeklagt
war
hat
bestritten
Stich
bewußt
herbeigeführt
haben
;
vielmehr
sei
Verletzung
Abwehrbewegung
Geschädigten
selbst
hervorgerufen
worden
.
Widerlegung
Einlassung
hat
Landgericht
insbesondere
Tiefe
Stichverletzung
Relation
Klingenlänge
Tatmessers
genaue
Länge
ermittelt
werden
konnte
abgestellt
Schuldspruch
§
Abs.
Nr.
Nr.
StGB
Verwendung
gefährlichen
Werkzeugs
Leben
gefährdenden
Behandlung
wesentlichen
Bauchstich
gestützt
.
2
.
Revision
Beschwerdeführers
dringt
allgemeinen
Sachrüge
Beweiswürdigung
Vorsatz
Angeklagten
widersprüchlichen
Feststellungen
Urteil
beruht
vgl.
.
19
.
Januar
716/93
;
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Generalbundesanwalt
führt
Antragsschrift
zutreffend
:
Bezüglich
Länge
Klinge
stützt
Kammer
Angaben
geständigen
Angeklagten
jedoch
Urteilsgründen
ungefähr
S.
S.
wiedergegeben
werden
.
Beweiswürdigung
geht
Kammer
weitere
Erwägungen
langen
Klinge
kommt
Ergebnis
Stich
Komprimierung
Körpers
vorgelegen
habe
Einlassung
Angeklagten
unbeabsichtigten
verletzung
spreche
S.
.
ist
Urteilsgründen
entnehmen
Erwägungen
Kammer
jeweiligen
Angaben
entschieden
hat
.
kann
dahinstehen
Urteilsgründen
getroffene
Feststellung
Länge
Stichkanals
beanstanden
ist
Beschwerdeführer
Verstoß
§
gerügt
Generalbundesanwalt
Rahmen
Sachrüge
vertreten
wird
.
auch
entsprechend
fehlerfrei
festgestellten
Stichkanallänge
wäre
Klingenlänge
ebenfalls
Komprimierung
Körpers
auszugehen
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
rechtlich
fehlerhaften
Teil
Beweiswürdigung
Vorsatz
beruht
§
Abs.
.
Strafkammer
hat
Argument
Komprimierung
ersichtlich
Wucht
Stichs
abgestellt
ist
möglicherweise
ausgegangen
derartige
Feststellung
Einlassung
Angeklagten
widerlegen
können
.
Urteil
insoweit
lediglich
nachlässig
gefaßt
sein
mag
gibt
Revisionsgericht
gleichwohl
Möglichkeit
Beruhen
Urteils
dargelegten
Unvollständigkeit
Beweiswürdigung
auszuschließen
.
3
.
Landgericht
stützt
Schuldspruch
gefährlichen
Körperverletzung
zusätzlich
unmittelbar
Bauchverletzung
nachfolgenden
vorsätzlichen
Messerstich
Schläfenbereich
Geschädigten
]
Angeklagten
eingeräumt
wird
.
Senat
braucht
entscheiden
auch
insoweit
getroffenen
Feststellungen
Beschwerdeführer
zulässiger
begründeter
Weise
Verfahrensrüge
griffen
worden
sind
2
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
nur
Strafausspruch
berührt
auch
Aufhebung
Schuldspruchs
zugrundeliegenden
Feststellungen
führt
.
betrifft
Beweiswürdigung
Bauchstich
einheitlichen
Geschehens
schwerwiegendste
Verletzungshandlungen
anzusehen
ist
nur
Schuldumfang
wesentliche
Modalitäten
Tathergangs
vgl.
.
2
November
;
.
13
.
Mai
;
Kuckein
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
kann
Aufhebung
Schuldspruchs
selbst
Angeklagten
eingelegten
Rechtsfolgenausspruch
erfolgreichen
Revision
geboten
sein
Urteilsgründen
Schuldspruch
auch
Rechtsfehler
Angeklagten
ergeben
erneuten
Hauptverhandlung
nur
Grund
entsprechenden
Einbeziehung
weiterer
Straftatbestände
schuldangemessene
Ahndung
Tat
Beachtung
Verschlechterungsverbotes
§
Abs.
möglich
sein
könnte
vgl.
§
Aufhebung
.
Rechtsfehler
ist
hier
Feststellungen
hinreichend
belegten
Annahme
Schwurgerichtskammer
sehen
möglicherweise
vorliegenden
unbeendeten
Totschlagsversuch
sei
Angeklagte
jedenfalls
freiwillige
Abstandnahme
weiteren
Tatausführung
.
.
Abs.
Satz
.
Alternative
StGB
zurückgetreten
]
.
Strafkammer
ausführt
Angeklagte
habe
bemerkt
Geschädigte
zwar
verletzt
jedoch
tödlich
verwundet
sei
UA
]
steht
Einklang
festgestellten
Besorgnis
Angeklagten
Stich
lebensgefährdende
Wirkung
hätte
haben
können
.
neue
Tatrichter
muß
Gelegenheit
erhalten
Grundlage
widerspruchsfrei
getroffener
Feststellungen
gesamte
Tatgeschehen
umfassend
rechtlich
bewerten
.
neue
Hauptverhandlung
wird
empfehlen
medizinischen
Sachverständigen
hinzuzuziehen
Verletzungsbild
Geschädigten
Rückschlüsse
Tatgeschehen
Lebensgefährlichkeit
Begehungsweise
gezogen
werden
sollen
.
Kuckein