BESCHLUSS 18 . März Strafsache gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 . März gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 16 . August Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Sachbeschwerde Erfolg . 1 . Feststellungen Angeklagte Klappmesser Richtung linken Brustbereichs Geschädigten traf linken Stuhl erhob Angeklagten zuvor schon Messer Nackenbereich verletzt hatte Wehr setzen . zusammensackte setzte Angeklagte noch Stich linke Schläfe . Angeklagte Bauchstichs versuchten Mordes angeklagt war hat bestritten Stich bewußt herbeigeführt haben ; vielmehr sei Verletzung Abwehrbewegung Geschädigten selbst hervorgerufen worden . Widerlegung Einlassung hat Landgericht insbesondere Tiefe Stichverletzung Relation Klingenlänge Tatmessers genaue Länge ermittelt werden konnte abgestellt Schuldspruch § Abs. Nr. Nr. StGB Verwendung gefährlichen Werkzeugs Leben gefährdenden Behandlung wesentlichen Bauchstich gestützt . 2 . Revision Beschwerdeführers dringt allgemeinen Sachrüge Beweiswürdigung Vorsatz Angeklagten widersprüchlichen Feststellungen Urteil beruht vgl. . 19 . Januar 716/93 ; Meyer-Goßner 46 . Aufl . § Rdn . m.w . . Generalbundesanwalt führt Antragsschrift zutreffend : Bezüglich Länge Klinge stützt Kammer Angaben geständigen Angeklagten jedoch Urteilsgründen ungefähr S. S. wiedergegeben werden . Beweiswürdigung geht Kammer weitere Erwägungen langen Klinge kommt Ergebnis Stich Komprimierung Körpers vorgelegen habe Einlassung Angeklagten unbeabsichtigten verletzung spreche S. . ist Urteilsgründen entnehmen Erwägungen Kammer jeweiligen Angaben entschieden hat . kann dahinstehen Urteilsgründen getroffene Feststellung Länge Stichkanals beanstanden ist Beschwerdeführer Verstoß § gerügt Generalbundesanwalt Rahmen Sachrüge vertreten wird . auch entsprechend fehlerfrei festgestellten Stichkanallänge wäre Klingenlänge ebenfalls Komprimierung Körpers auszugehen . Senat kann ausschließen Urteil rechtlich fehlerhaften Teil Beweiswürdigung Vorsatz beruht § Abs. . Strafkammer hat Argument Komprimierung ersichtlich Wucht Stichs abgestellt ist möglicherweise ausgegangen derartige Feststellung Einlassung Angeklagten widerlegen können . Urteil insoweit lediglich nachlässig gefaßt sein mag gibt Revisionsgericht gleichwohl Möglichkeit Beruhen Urteils dargelegten Unvollständigkeit Beweiswürdigung auszuschließen . 3 . Landgericht stützt Schuldspruch gefährlichen Körperverletzung zusätzlich unmittelbar Bauchverletzung nachfolgenden vorsätzlichen Messerstich Schläfenbereich Geschädigten ] Angeklagten eingeräumt wird . Senat braucht entscheiden auch insoweit getroffenen Feststellungen Beschwerdeführer zulässiger begründeter Weise Verfahrensrüge griffen worden sind 2 . aufgezeigte Rechtsfehler nur Strafausspruch berührt auch Aufhebung Schuldspruchs zugrundeliegenden Feststellungen führt . betrifft Beweiswürdigung Bauchstich einheitlichen Geschehens schwerwiegendste Verletzungshandlungen anzusehen ist nur Schuldumfang wesentliche Modalitäten Tathergangs vgl. . 2 November ; . 13 . Mai ; Kuckein 4 . Aufl . Rdn . . kann Aufhebung Schuldspruchs selbst Angeklagten eingelegten Rechtsfolgenausspruch erfolgreichen Revision geboten sein Urteilsgründen Schuldspruch auch Rechtsfehler Angeklagten ergeben erneuten Hauptverhandlung nur Grund entsprechenden Einbeziehung weiterer Straftatbestände schuldangemessene Ahndung Tat Beachtung Verschlechterungsverbotes § Abs. möglich sein könnte vgl. § Aufhebung . Rechtsfehler ist hier Feststellungen hinreichend belegten Annahme Schwurgerichtskammer sehen möglicherweise vorliegenden unbeendeten Totschlagsversuch sei Angeklagte jedenfalls freiwillige Abstandnahme weiteren Tatausführung . . Abs. Satz . Alternative StGB zurückgetreten ] . Strafkammer ausführt Angeklagte habe bemerkt Geschädigte zwar verletzt jedoch tödlich verwundet sei UA ] steht Einklang festgestellten Besorgnis Angeklagten Stich lebensgefährdende Wirkung hätte haben können . neue Tatrichter muß Gelegenheit erhalten Grundlage widerspruchsfrei getroffener Feststellungen gesamte Tatgeschehen umfassend rechtlich bewerten . neue Hauptverhandlung wird empfehlen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen Verletzungsbild Geschädigten Rückschlüsse Tatgeschehen Lebensgefährlichkeit Begehungsweise gezogen werden sollen . Kuckein