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277 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
6
.
März
Strafsache
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
25
.
September
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
worden
ist
.
2
.
Insoweit
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Raubes
versuchten
Raubes
Tateinheit
Körperverletzung
versuchten
Raubes
Körperverletzung
Tateinheit
Sachbeschädigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
ist
teilweise
begründet
.
Überprüfung
Urteils
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Rechtsmittel
hat
jedoch
insoweit
Erfolg
Landgericht
geprüft
hat
Angeklagte
gemäß
§
StGB
Entziehungsanstalt
unterzubringen
ist
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
27
.
Januar
ausgeführt
:
"
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ergibt
Angeklagte
langen
Jahren
Alkohol
Übermaß
konsumiert
.
So
wurde
Bezirksgericht
06
.
März
u.a.
fahrlässigen
Vollrausches
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Amtsgericht
ordnete
Urteil
17
.
August
u.a.
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Unterbringung
später
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Taten
09
.
September
wurde
Angeklagten
Blutalkoholkonzentration
Tat
15
.
Dezember
Schwierigkeiten
gerade
gehen
Augenrötungen
Geruch
Alkohol
Tat
13
.
März
Alkoholisierung
Probleme
Unterstützung
gehen
festgestellt
.
hat
Landgericht
Taten
ausgeschlossen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
§
StGB
erheblich
vermindert
war
.
Feststellungen
liegt
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
.
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolges
besteht
vgl.
.
ist
Urteilsgründen
entnehmen
.
Landgericht
hätte
darlegen
müssen
gleichwohl
Unterbringung
abgesehen
hat
vgl.
BGHSt
5
7
;
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
Satz
;
BGHSt
.
"
kann
Senat
letztlich
verschließen
.
schließt
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Strafen
erkannt
hätte
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Sost-Scheible