BESCHLUSS 6 . März Strafsache Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 25 . September Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen worden ist . 2 . Insoweit wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Raubes versuchten Raubes Tateinheit Körperverletzung versuchten Raubes Körperverletzung Tateinheit Sachbeschädigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt ist teilweise begründet . Überprüfung Urteils hat Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg Landgericht geprüft hat Angeklagte gemäß § StGB Entziehungsanstalt unterzubringen ist . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift 27 . Januar ausgeführt : " Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ergibt Angeklagte langen Jahren Alkohol Übermaß konsumiert . So wurde Bezirksgericht 06 . März u.a. fahrlässigen Vollrausches Freiheitsstrafe verurteilt . Amtsgericht ordnete Urteil 17 . August u.a. Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Unterbringung später Bewährung ausgesetzt wurde . Taten 09 . September wurde Angeklagten Blutalkoholkonzentration ‰ Tat 15 . Dezember Schwierigkeiten gerade gehen Augenrötungen Geruch Alkohol Tat 13 . März Alkoholisierung Probleme Unterstützung gehen festgestellt . hat Landgericht Taten ausgeschlossen Steuerungsfähigkeit Angeklagten § StGB erheblich vermindert war . Feststellungen liegt Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt . Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolges besteht vgl. . ist Urteilsgründen entnehmen . Landgericht hätte darlegen müssen gleichwohl Unterbringung abgesehen hat vgl. BGHSt 5 7 ; . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung § Abs. Satz ; BGHSt . " kann Senat letztlich verschließen . schließt Landgericht Anordnung Unterbringung niedrigere Strafen erkannt hätte . Strafausspruch kann bestehen bleiben . Sost-Scheible