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181 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
14
.
August
Strafsache
Betruges
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
ECLI
:
:
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Rüge
Landgericht
habe
§
Abs.
verstoßen
15
.
Mai
bekannte
rechtskräftige
Urteil
Amtsgerichts
16
.
August
Zeugen
verlesen
habe
ist
zulässig
erhoben
§
Abs.
Revision
mitteilt
Inhalt
Urteils
gegebenenfalls
Vorhalt
Gegenstand
Vernehmung
Zeugen
30
.
Mai
war
.
bestand
insbesondere
Zeuge
§
Nr.
StPO
entsprechenden
Antrages
vereidigt
wurde
.
Urkundenfälschungen
Zeugen
betreffende
Ausführungen
Urteil
UA
unten
deuten
aber
Straftaten
Zeugen
Gegenstand
Hauptverhandlung
gemacht
worden
sind
.
Mitteilung
Revisionsbegründungsschrift
dort
Seite
3
.
Kammer
Urteil
vor
noch
Vernehmung
Zeugen
Hauptverhandlung
eingeführt
habe
reicht
.
Umstand
Strafkammer
Wechsels
Geschädigten
vermittelten
Produkte
nur
Tat
ausgegangen
ist
beschwert
Angeklagten
.
Wendung
Strafzumessung
gesamte
Denken
Handeln
Angeklagten
zeitweise
betrügerischen
Geschäfte
ausgerichtet
war
wertet
Senat
noch
zulässige
Beschreibung
Tat
aufgewendeten
Willens
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke