BESCHLUSS 14 . August Strafsache Betruges 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Ergänzend bemerkt Senat : Rüge Landgericht habe § Abs. verstoßen 15 . Mai bekannte rechtskräftige Urteil Amtsgerichts 16 . August Zeugen verlesen habe ist zulässig erhoben § Abs. Revision mitteilt Inhalt Urteils gegebenenfalls Vorhalt Gegenstand Vernehmung Zeugen 30 . Mai war . bestand insbesondere Zeuge § Nr. StPO entsprechenden Antrages vereidigt wurde . Urkundenfälschungen Zeugen betreffende Ausführungen Urteil UA unten deuten aber Straftaten Zeugen Gegenstand Hauptverhandlung gemacht worden sind . Mitteilung Revisionsbegründungsschrift dort Seite 3 . Kammer Urteil vor noch Vernehmung Zeugen Hauptverhandlung eingeführt habe reicht . Umstand Strafkammer Wechsels Geschädigten vermittelten Produkte nur Tat ausgegangen ist beschwert Angeklagten . Wendung Strafzumessung gesamte Denken Handeln Angeklagten zeitweise betrügerischen Geschäfte ausgerichtet war wertet Senat noch zulässige Beschreibung Tat aufgewendeten Willens Sinne § Abs. StGB . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Franke Feilcke