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542 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
18
.
Januar
Strafsache
Urkundenfälschung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
18
.
Januar
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Beschluß
7
.
September
wird
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
18
.
Juni
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
worden
ist
;
jedoch
bleiben
Feststellungen
rechtswidrigen
Taten
Angeklagten
bestehen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Schuldunfähigkeit
§
StGB
freigesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
hat
Fahrerlaubnis
entzogen
Führerschein
eingezogen
Sperrfrist
Jahr
Neuerteilung
Fahrerlaubnis
festgesetzt
.
Ferner
hat
Einziehung
Pkw
Angeklagten
angeordnet
.
1
.
Landgericht
hat
Revision
Angeklagten
Beschluß
7
.
September
unzulässig
verworfen
"
Revisionsanträge
"
rechtzeitig
angebracht
worden
seien
.
wurde
übersehen
Verteidigerin
Angeklagten
bereits
Schriftsatz
22
.
Juni
rechtzeitig
Revision
eingelegt
worden
ist
Verletzung
materiellen
Rechts
gerügt
Rechtsmittel
formgerecht
begründet
hat
.
Verwerfungsbeschluß
ist
Antrag
Angeklagten
§
Abs.
aufzuheben
.
2
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Unterbringungsanordnung
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
sachverständig
beratene
Landgericht
ist
Überzeugung
gelangt
Angeklagte
querulatorischer
Wahn
aufzufassenden
Zustandes
Begehung
rechtsfehlerfrei
festgestellten
Taten
Zeitraum
18
Juli
3
.
September
schuldunfähig
gewesen
ist
.
Angeklagte
"
anhaltenden
wahnhaften
Störung
Residualzustand
schizophrenen
Psychose
paranoider
Symptomatik
"
leide
sei
Annahme
Polizei
Justiz
inzwischen
auch
Verwandte
Nachbarn
verschworen
hätten
gemeinsamen
Ziel
Sohn
Schaden
zuzufügen
.
Zustandes
seien
Angeklagten
auch
zukünftig
erhebliche
rechtswidrige
Taten
Allgemeinheit
gefährlich
sind
erwarten
.
"
Gefährlichkeitsprognose
ist
aber
Revision
Recht
rügt
bisherigen
Feststellungen
hinreichend
belegt
:
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
ist
Betroffenen
außerordentlich
beschwerende
Maßnahme
.
darf
Vorliegen
übrigen
Voraussetzungen
nur
dann
angeordnet
werden
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
nur
einfache
Möglichkeit
künftiger
schwerer
Störungen
Rechtsfriedens
besteht
NStZ
;
StGB
Gefährlichkeit
.
Urteilsgründen
ist
schon
zweifelhaft
Landgericht
Ausführungen
Sachverständigen
vollinhaltlich
angeschlossen
hat
Grenzen
Anwendungsbereiches
Maßregel
bedacht
hat
.
Sachverständige
ist
nämlich
Beurteilung
Zustandes
Angeklagten
ausgegangen
Verhalten
Polizeiflucht
Fall
Urteilsgründe
zeige
dann
"
Enge
getrieben
fühle
angstbesetzten
Vorstellungen
auch
durchaus
aggressiv
handeln
"
könne
.
sei
"
auszuschließen
Situationen
ernsthaften
Übergriffen
komme
"
.
ist
aber
bloße
Möglichkeit
Angeklagten
Zukunft
rechtswidrige
Taten
erwarten
sind
dargetan
.
Zwar
hat
Sachverständige
Rahmen
Beurteilung
Gefährlichkeit
Angeklagten
ausgeführt
sei
"
erhobenen
Befunde
überzeugt
"
Angeklagte
"
Falle
Zwangsräumung
Wohnraumes
derart
Enge
getrieben
fühlen
würde
fähig
sei
.
"
anhaltende
Realitätsverkennung
"
mache
"
entsprechende
Behandlung
unmöglich
Wahnsystem
auszubrechen
.
seien
private
Situation
eher
verschlechtere
verbessere
künftig
durchaus
schwerere
Straftaten
bislang
begangenen
erwarten
"
.
Auch
ist
aber
Wahrscheinlichkeit
weiterer
erheblicher
rechtswidriger
Taten
nachprüfbarer
Weise
dargelegt
Urteil
entnehmen
läßt
Straftaten
Art
Landgericht
künftig
wahrscheinlich
gehalten
hat
.
hätte
eingedenk
§
StGB
normierten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
vgl.
StGB
§
Gefährlichkeit
Anlaßtaten
Landgericht
zutreffend
Vergehen
§
PflVersG
Fälle
§
Abs.
Nr.
StVG
Fälle
§
Abs.
Nr.
StVG
Fälle
Fall
Polizeiflucht
tateinheitlich
begangene
Vergehen
§
§
Abs.
StGB
§
PflVersG
§
.
V.m
.
Abs.
Nr.
KfzStG
gewertet
hat
auch
besonders
sorgfältiger
Darlegung
bedurft
Taten
Feststellungen
Gewicht
unteren
Bereich
strafbaren
Verhaltens
zuzuordnen
sind
vgl.
NStZ
237
Beschluß
7
.
Dezember
.
Frage
Notwendigkeit
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
bedarf
neuer
Prüfung
.
rechtswidrigen
Taten
Angeklagten
getroffenen
Feststellungen
werden
aufgezeigten
Rechtsfehler
berührt
;
können
bestehen
bleiben
vgl.
StGB
Zustand
.
schließt
ergänzende
stellungen
neuen
Tatrichter
bisher
getroffenen
Feststellungen
Widerspruch
stehen
.
Meyer-Goßner
Kuckein