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379 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
Dezember
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
22
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Juni
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
schuldig
ist
Ausspruch
Adhäsionsantrag
geändert
neu
gefasst
Angeklagte
verurteilt
wird
Nebenklägerin
.
vertreten
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
21
.
Juni
zahlen
;
Übrigen
wird
Entscheidung
Adhäsionsantrag
abgesehen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Adhäsionsklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Adhäsionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
weiteren
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
ferner
verurteilt
Nebenklägerin
Betrag
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
7
.
Juni
zahlen
.
hiergegen
gerichtete
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
erzielt
Sachrüge
Beschlusstenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
.
.
Abs.
.
1
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
22
November
zutreffend
ausgeführt
hat
ist
Fall
.
Urteilsgründe
Strafverfolgung
tateinheitlich
hinzutretenden
Vorwurfs
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
.
verjährt
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
StGB
.
Senat
hat
Schuldspruch
entsprechend
geändert
.
Änderung
Schuldspruchs
gefährdet
hier
Strafausspruch
Landgericht
Strafzumessung
Fall
.
Urteilsgründe
Lasten
Angeklagten
Verwirklichung
zweier
Straftatbestände
hingewiesen
hat
;
auch
verjährte
Taten
dürfen
Strafzumessung
zukommenden
Gewicht
berücksichtigt
werden
.
Übrigen
kommt
Umstand
Angeklagte
Vertrauensstellung
missbraucht
hat
unabhängig
Anwendbarkeit
§
StGB
straferschwerende
Wirkung
Gesichtspunkt
Tatschuld
erhöht
vgl.
schlüsse
14
.
April
Pfister
NStZ-RR
8
.
Februar
.
2
.
Entscheidung
Adhäsionsantrag
Nebenklägerin
begegnet
Punkten
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
:
Hauptausspruch
ist
insoweit
aufzuheben
Landgericht
Verletzten
Schadensersatz
"
Beauftragung
Nebenklagevertreterin
entstehenden
außergerichtlichen
Kosten
entstandenen
Geschäftsgebühr
Höhe
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
"
zugesprochen
hat
.
knappen
Ausführungen
erlauben
Senat
Nachprüfung
insoweit
zuerkannte
Anspruch
materiellen
Schadensersatz
Grunde
Höhe
rechtsfehlerfrei
bestimmt
worden
ist
.
Landgericht
Nebenklägerin
§
§
Abs.
Satz
zuerkannt
hat
beginnt
Zinslauf
hier
erst
Antragstellung
Hauptverhandlung
21
.
Juni
;
prozessualen
Sachverhalt
früheren
Zeitpunkt
Voraussetzungen
Abs.
erfüllt
hätte
hat
Landgericht
belegt
;
ist
auch
Prüfung
Verfahrensvoraussetzungen
zutage
getreten
.
Senat
hat
Ausspruch
Adhäsionsantrag
entsprechend
geändert
Übrigen
§
Abs.
Satz
StPO
Entscheidung
abgesehen
.
Roggenbuck
Bender
Quentin