BESCHLUSS 22 . Dezember Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 22 . Dezember gemäß § Abs. § Abs. Satz beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . Juni Schuldspruch geändert Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Kindes sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen schuldig ist Ausspruch Adhäsionsantrag geändert neu gefasst Angeklagte verurteilt wird Nebenklägerin . vertreten € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 21 . Juni zahlen ; Übrigen wird Entscheidung Adhäsionsantrag abgesehen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes sexuellen Missbrauchs Kindes jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen weiteren Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat ferner verurteilt Nebenklägerin Betrag Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 7 . Juni zahlen . hiergegen gerichtete Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten erzielt Sachrüge Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet . . Abs. . 1 . Generalbundesanwalt Antragsschrift 22 November zutreffend ausgeführt hat ist Fall . Urteilsgründe Strafverfolgung tateinheitlich hinzutretenden Vorwurfs sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB . verjährt § Abs. Satz Abs. Nr. StGB . Senat hat Schuldspruch entsprechend geändert . Änderung Schuldspruchs gefährdet hier Strafausspruch Landgericht Strafzumessung Fall . Urteilsgründe Lasten Angeklagten Verwirklichung zweier Straftatbestände hingewiesen hat ; auch verjährte Taten dürfen Strafzumessung zukommenden Gewicht berücksichtigt werden . Übrigen kommt Umstand Angeklagte Vertrauensstellung missbraucht hat unabhängig Anwendbarkeit § StGB straferschwerende Wirkung Gesichtspunkt Tatschuld erhöht vgl. schlüsse 14 . April Pfister NStZ-RR 8 . Februar . 2 . Entscheidung Adhäsionsantrag Nebenklägerin begegnet Punkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken : Hauptausspruch ist insoweit aufzuheben Landgericht Verletzten Schadensersatz " Beauftragung Nebenklagevertreterin entstehenden außergerichtlichen Kosten entstandenen Geschäftsgebühr Höhe gemäß § § Abs. Abs. " zugesprochen hat . knappen Ausführungen erlauben Senat Nachprüfung insoweit zuerkannte Anspruch materiellen Schadensersatz Grunde Höhe rechtsfehlerfrei bestimmt worden ist . Landgericht Nebenklägerin § § Abs. Satz zuerkannt hat beginnt Zinslauf hier erst Antragstellung Hauptverhandlung 21 . Juni ; prozessualen Sachverhalt früheren Zeitpunkt Voraussetzungen Abs. erfüllt hätte hat Landgericht belegt ; ist auch Prüfung Verfahrensvoraussetzungen zutage getreten . Senat hat Ausspruch Adhäsionsantrag entsprechend geändert Übrigen § Abs. Satz StPO Entscheidung abgesehen . Roggenbuck Bender Quentin