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422 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
StR
28
.
April
Strafsache
Betruges
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
April
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Verfahren
wird
eingestellt
Angeklagte
Fall
26
.
Fallakte
Einzelfall
Gründe
Urteils
Landgerichts
Siegen
27
.
Februar
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
trägt
Staatskasse
Kosten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Betruges
Fällen
Fällen
Form
Versuchs
schuldig
ist
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
4
.
Angeklagte
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
Fällen
Form
Versuchs
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Ausübung
Berufes
Rechtsanwalt
Dauer
Jahren
untersagt
.
Revision
beanstandet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Senat
hat
Verfahren
Fall
Ziffer
26
.
Fallakte
Einzelfall
Urteilsgründe
Antrag
Generalbundesanwalts
eingestellt
.
führt
Beschlusstenor
ersichtlichen
Änderung
Schuldspruchs
.
Teileinstellung
verbundene
Wegfall
Einzelstrafe
Monaten
Freiheitsstrafe
lässt
verhängte
Gesamtstrafe
unberührt
.
Senat
kann
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
Anzahl
Höhe
weiteren
verbleibenden
Einzelstrafen
ausschließen
Landgericht
entfallene
Einzelstrafe
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Voraussetzungen
fakultativen
Strafrahmenverschiebung
§
§
Abs.
Nr.
StGB
zutreffend
verneint
Schadensersatzleistungen
Angeklagten
geschädigten
Rechtsschutzversicherern
rechtsfehlerfrei
allein
Rahmen
§
StGB
strafmildernd
berücksichtigt
.
Milderungsgrund
§
Nr.
StGB
Erwägung
gezogen
hat
begegnet
getroffenen
Feststellungen
jedenfalls
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Zwar
ist
Anwendung
Vorschrift
Vermögensdelikten
schon
vorneherein
ausgeschlossen
StGB
Nr.
Ausgleich
.
setzt
jedoch
insbesondere
Klammerzusatz
"
Täter-Opfer-Ausgleich
"
ergibt
kommunikativen
Prozess
Täter
Opfer
umfassenden
friedensstiftenden
Ausgleich
Straftat
verursachten
Folgen
gerichtet
muss
21
NStZ
m.w
.
Verlauf
Angeklagte
Übernahme
tung
Taten
Ausdruck
bringt
BGHSt
.
fehlt
hier
.
Angeklagte
leistete
zwar
zügig
umfangreich
Schadensersatz
.
Zunächst
aber
dienten
Leistungen
allein
Zweck
Taten
verschleiern
.
So
zahlte
betrügerisch
erlangte
Vorschüsse
Anfang
September
Höhe
über
Euro
Ö.
Rechtsschutz
AG
Abrechnung
Sachstandsmitteilung
über
Fällen
aufgefordert
worden
war
.
bekannte
jedoch
Taten
machte
vielmehr
angebliche
Computerprobleme
fehlende
ordnungsgemäße
Abrechnungen
verantwortlich
.
Ö.
sodann
Rückzahlung
weiterer
Vorschusszahlungen
Höhe
über
Euro
verlangte
kam
zwar
umgehend
setzte
aber
anschließend
Betrugsserie
anderen
Rechtsschutzversicherern
unbeeindruckt
.
Auch
späteren
Verhandlungen
Angeklagten
jeweils
geschädigten
Rechtsschutzversicherern
beschränkten
erkennbar
Höhe
materiellen
Schadensersatzansprüche
Einigung
erzielen
Art
Weise
Erfüllung
regeln
.
umfassender
Ausgleich
Folgen
Straftaten
war
verbunden
.
Vielmehr
hatte
Angeklagte
Taten
Vertrauen
Rechtsschutzversicherer
Organ
Rechtspflege
nachhaltig
dauerhaft
erschüttert
.
vorgenommenen
Rückzahlungen
unberechtigt
beanspruchten
Vorschüsse
waren
auch
Sicht
Geschädigten
geeignet
Vertrauen
wiederherzustellen
.
Feststellungen
Landgerichts
arbeiten
Versicherer
zwar
weiter
Angeklagten
.
haben
jedoch
gestellten
Deckungsanfragen
jeweils
Spezialzuständigkeiten
gebildet
.
Anwendung
Strafabschlagslösung
Vollstreckungslösung
beschwert
Angeklagten
.
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
4
.
Dezember
nimmt
Senat
Bezug
.
Franke