BESCHLUSS StR 28 . April Strafsache Betruges 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . April gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Verfahren wird eingestellt Angeklagte Fall 26 . Fallakte Einzelfall Gründe Urteils Landgerichts Siegen 27 . Februar verurteilt worden ist ; insoweit trägt Staatskasse Kosten notwendigen Auslagen Angeklagten . 2 . Revision Angeklagten wird vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Betruges Fällen Fällen Form Versuchs schuldig ist . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . 4 . Angeklagte hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Fällen Form Versuchs Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Ausübung Berufes Rechtsanwalt Dauer Jahren untersagt . Revision beanstandet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Senat hat Verfahren Fall Ziffer 26 . Fallakte Einzelfall Urteilsgründe Antrag Generalbundesanwalts eingestellt . führt Beschlusstenor ersichtlichen Änderung Schuldspruchs . Teileinstellung verbundene Wegfall Einzelstrafe Monaten Freiheitsstrafe lässt verhängte Gesamtstrafe unberührt . Senat kann Einsatzstrafe Jahren Monaten Anzahl Höhe weiteren verbleibenden Einzelstrafen ausschließen Landgericht entfallene Einzelstrafe geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Landgericht hat Voraussetzungen fakultativen Strafrahmenverschiebung § § Abs. Nr. StGB zutreffend verneint Schadensersatzleistungen Angeklagten geschädigten Rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein Rahmen § StGB strafmildernd berücksichtigt . Milderungsgrund § Nr. StGB Erwägung gezogen hat begegnet getroffenen Feststellungen jedenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Zwar ist Anwendung Vorschrift Vermögensdelikten schon vorneherein ausgeschlossen StGB Nr. Ausgleich . setzt jedoch insbesondere Klammerzusatz " Täter-Opfer-Ausgleich " ergibt kommunikativen Prozess Täter Opfer umfassenden friedensstiftenden Ausgleich Straftat verursachten Folgen gerichtet muss 21 NStZ m.w . Verlauf Angeklagte Übernahme tung Taten Ausdruck bringt BGHSt . fehlt hier . Angeklagte leistete zwar zügig umfangreich Schadensersatz . Zunächst aber dienten Leistungen allein Zweck Taten verschleiern . So zahlte betrügerisch erlangte Vorschüsse Anfang September Höhe über Euro Ö. Rechtsschutz AG Abrechnung Sachstandsmitteilung über Fällen aufgefordert worden war . bekannte jedoch Taten machte vielmehr angebliche Computerprobleme fehlende ordnungsgemäße Abrechnungen verantwortlich . Ö. sodann Rückzahlung weiterer Vorschusszahlungen Höhe über Euro verlangte kam zwar umgehend setzte aber anschließend Betrugsserie anderen Rechtsschutzversicherern unbeeindruckt . Auch späteren Verhandlungen Angeklagten jeweils geschädigten Rechtsschutzversicherern beschränkten erkennbar Höhe materiellen Schadensersatzansprüche Einigung erzielen Art Weise Erfüllung regeln . umfassender Ausgleich Folgen Straftaten war verbunden . Vielmehr hatte Angeklagte Taten Vertrauen Rechtsschutzversicherer Organ Rechtspflege nachhaltig dauerhaft erschüttert . vorgenommenen Rückzahlungen unberechtigt beanspruchten Vorschüsse waren auch Sicht Geschädigten geeignet Vertrauen wiederherzustellen . Feststellungen Landgerichts arbeiten Versicherer zwar weiter Angeklagten . haben jedoch gestellten Deckungsanfragen jeweils Spezialzuständigkeiten gebildet . Anwendung Strafabschlagslösung Vollstreckungslösung beschwert Angeklagten . zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 4 . Dezember nimmt Senat Bezug . Franke