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205 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
22
.
Februar
Strafsache
Untreue
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
Februar
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Verfahren
wird
eingestellt
Angeklagte
Fällen
II
.
2
.
Urteilsgründe
Fälle
Anklageschrift
1
.
September
verurteilt
worden
ist
.
Insoweit
werden
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
auferlegt
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
29
.
Juni
Schuldspruch
geändert
Verurteilung
Mißbrauchs
akademischen
Graden
Fällen
entfällt
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
4
.
Beschwerdeführer
hat
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
Fällen
Mißbrauchs
akademischen
Graden
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Berufsverbot
Dauer
Jahren
angeordnet
.
Beschlußformel
ersichtlichen
lung
ist
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Antrag
Generalbundesanwalts
hat
Senat
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
eingestellt
Angeklagte
Fällen
Mißbrauchs
akademischen
Graden
verurteilt
worden
ist
.
Teileinstellung
erfolgte
Änderung
Schuldspruchs
hat
zwar
Wegfall
insoweit
verhängten
Einzelstrafen
jeweils
Tagessätzen
je
Euro
Geldstrafe
Folge
.
Ausspruch
Gesamtstrafe
bleibt
jedoch
unberührt
.
Senat
schließt
Hinblick
bestehen
bleibende
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
Anzahl
Höhe
weiteren
verbleibenden
Einzelstrafen
Strafkammer
hätte
nunmehr
weggefallenen
Einzelstrafen
Bildung
Gesamtstrafe
Betracht
gelassen
noch
niedrigere
verhängte
Gesamtstrafe
erkannt
hätte
.
Kuckein
Sost-Scheible