BESCHLUSS 22 . Februar Strafsache Untreue u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . Februar gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Verfahren wird eingestellt Angeklagte Fällen II . 2 . Urteilsgründe Fälle Anklageschrift 1 . September verurteilt worden ist . Insoweit werden Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse auferlegt . 2 . Revision Angeklagten wird Urteil 29 . Juni Schuldspruch geändert Verurteilung Mißbrauchs akademischen Graden Fällen entfällt . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . 4 . Beschwerdeführer hat übrigen Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Vorenthaltens Arbeitsentgelt Fällen Mißbrauchs akademischen Graden Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Berufsverbot Dauer Jahren angeordnet . Beschlußformel ersichtlichen lung ist Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten unbegründet Sinne § Abs. . Antrag Generalbundesanwalts hat Senat Verfahren gemäß § Abs. Nr. Abs. eingestellt Angeklagte Fällen Mißbrauchs akademischen Graden verurteilt worden ist . Teileinstellung erfolgte Änderung Schuldspruchs hat zwar Wegfall insoweit verhängten Einzelstrafen jeweils Tagessätzen je Euro Geldstrafe Folge . Ausspruch Gesamtstrafe bleibt jedoch unberührt . Senat schließt Hinblick bestehen bleibende Einsatzstrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe Anzahl Höhe weiteren verbleibenden Einzelstrafen Strafkammer hätte nunmehr weggefallenen Einzelstrafen Bildung Gesamtstrafe Betracht gelassen noch niedrigere verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte . Kuckein Sost-Scheible