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NAMEN
8
.
April
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
8
.
April
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
12
.
Mai
wird
verworfen
.
2
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Einzelstrafe
:
Monate
Freiheitsstrafe
schweren
Raubes
Einsatzstrafe
:
Jahr
Monate
Freiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Hiergegen
wendet
Staatsanwaltschaft
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Strafausspruch
beschränkten
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Rüge
Verletzung
formellen
Rechts
ist
ausgeführt
unzulässig
.
sachlich-rechtliche
Überprüfung
Strafausspruchs
deckt
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
durchgreifenden
Rechtsfehler
Ungunsten
gemäß
§
beachten
ist
Nachteil
Angeklagten
.
Insbesondere
löst
Landgericht
verhängte
Strafe
gewichtigen
Milderungsgründe
noch
Bestimmung
gerechter
Schuldausgleich
sein
vgl.
StGB
Abs.
Beurteilungsrahmen
.
Kuckein
Sost-Scheible