NAMEN 8 . April Strafsache schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 8 . April teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 12 . Mai wird verworfen . 2 . Kosten Rechtsmittels Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter schwerer räuberischer Erpressung Einzelstrafe : Monate Freiheitsstrafe schweren Raubes Einsatzstrafe : Jahr Monate Freiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Hiergegen wendet Staatsanwaltschaft Ungunsten Angeklagten eingelegten Strafausspruch beschränkten Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg . Rüge Verletzung formellen Rechts ist ausgeführt unzulässig . sachlich-rechtliche Überprüfung Strafausspruchs deckt Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts durchgreifenden Rechtsfehler Ungunsten gemäß § beachten ist Nachteil Angeklagten . Insbesondere löst Landgericht verhängte Strafe gewichtigen Milderungsgründe noch Bestimmung gerechter Schuldausgleich sein vgl. StGB Abs. Beurteilungsrahmen . Kuckein Sost-Scheible