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11 KiB

NAMEN
Urteil
30
Juli
Strafsache
vorsätzlichen
unerlaubten
Besitzes
halbautomatischen
Kurzwaffe
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
30
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
Dr.
beisitzende
Richter
Erste
Staatsanwältin
Vertreterin
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Rechtsanwalt
Verhandlung
Vertreter
Nebenklägers
B.
Rechtsanwältin
Verhandlung
Vertreterin
Nebenklägers
.
Rechtsanwalt
Verhandlung
Vertreter
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Nebenkläger
Urteil
4
Juli
werden
verworfen
.
Nebenkläger
tragen
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
unerlaubten
Besitzes
halbautomatischen
Kurzwaffe
Tateinheit
Führen
Waffe
vorsätzlichen
Zuwiderhandelns
vollziehbare
Anordnung
§
Abs.
WaffG
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Nebenkläger
Be
.
erstreben
Sachrüge
gestützten
entsprechend
beschränkten
Revisionen
allein
Verurteilung
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
jeweils
Nachteil
Nebenkläger
B.
Tateinheit
versuchtem
Totschlag
.
Revisionen
haben
Erfolg
.
1
.
Anklage
legte
Angeklagten
Last
Handlung
versuchten
Totschlag
Nachteil
Nebenklägers
B.
gefährliche
Körperverletzung
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Nachteil
Nebenkläger
begangen
haben
Schusswaffe
besessen
geführt
Mitsichführen
Klappmessers
vollziehbaren
Anordnung
§
Abs.
WaffG
zuwider
gehandelt
haben
.
2
.
Feststellungen
Landgerichts
saß
Angeklagte
Nachmittag
24
.
August
Bekannten
Tisch
Lokal
.
Innenstadt
.
Tische
ter
hatten
Nebenkläger
gesessen
.
Verlassen
Lokals
blieb
Nebenkläger
Tisch
Angeklagten
stehen
.
entwickelte
kurzes
Streitgespräch
.
Angeklagte
wollte
aufstehen
gehen
.
drückte
Stuhl
.
Angeklagte
erneut
erhob
schob
schlug
Glasflasche
linke
Schläfenseite
.
Flasche
zersplitterte
.
Angeklagte
erlitt
Platzwunde
sofort
heftig
bluten
begann
.
entstand
Rangelei
Personen
.
Angeklagte
Schlag
Flasche
benommen
zugleich
erregt
aufgebracht
war
befürchtete
sollten
weitere
Verletzungen
beigebracht
werden
entfernte
rückwärtsgehend
.
Nebenkläger
setzte
Angeklagten
angewinkelten
men
nach
machte
Boxbewegungen
Richtung
.
Angeklagten
traf
konnte
festgestellt
werden
.
Nebenkläger
folgten
Abstand
höchstens
Metern
Laufschritt
Nebenkläger
Be
.
B.
.
Angeklagten
dritt
weiter
anzugreifen
.
Zeuge
folgte
versuchte
vergeblich
zurückzuhalten
.
Angeklagte
befürchtete
weitere
erhebliche
Verletzungen
zugefügt
würden
empfand
Lage
eigenen
Verletzung
körperlich
überlegenen
Angreifer
Profiboxer
lebensbedrohlich
.
verteidigen
nahm
geladene
Pistole
Bauchtasche
bewegte
vorn
schoss
zweimal
Waffe
bewusst
unten
richtete
.
Oberschenkel
getroffen
ging
Boden
.
wurde
wollte
nun
griff
abbrechen
Gruppe
lösen
drehte
ca.
°
.
erkannte
Angeklagte
Verletzung
Erregung
unübersichtlichen
Gemengelage
gab
Schuss
vermeintlichen
weiteren
Angriff
abzuwehren
.
Schuss
streifte
rechtes
Knie
.
weiter
weggedreht
hatte
so
Angeklagten
Rücken
zuwandte
wurde
Verteidigungsabsicht
abgegebenen
Schuss
getroffen
Höhe
rechten
Gesäßtasche
Körper
eindrang
absteigender
Richtung
Bein
durchschlug
.
weghumpelte
war
.
sehr
aufgebracht
.
Fortsetzung
Angriffs
verhindern
schoss
Angeklagte
gezielt
Füße
traf
linken
Fuß
;
Zeuge
wurde
Querschläger
ebenfalls
Fuß
verletzt
.
ganze
Geschehen
Schlag
Flasche
Abgabe
fünften
Schusses
dauerte
Minute
.
wenig
später
erfolgten
Festnahme
trug
Angeklagte
Hosentasche
Klappmesser
ca.
langen
Klinge
Besitz
Waffen
polizeiliche
Anordnung
untersagt
war
.
3
.
Landgericht
hat
versuchten
Totschlag
Nachteil
entsprechenden
Vorsatzes
Angeklagten
neint
.
Strafbarkeit
gefährlicher
Körperverletzung
Nachteil
Nebenkläger
sei
gegeben
Angeklagte
bezüglich
Be
.
Schussabgabe
Notwehrsituation
befunden
habe
.
Zwar
sei
Schießen
Beine
erforderlich
gewesen
vielmehr
hätten
Drohung
Waffe
Warnschuss
Luft
Abwehr
Angriffs
Nebenkläger
gereicht
Angeklagte
Rückwärtsbewegung
befunden
habe
auch
Distanz
Angreifern
hätte
vergrößern
können
.
Insoweit
habe
Angeklagte
aber
Erlaubnistatbestandsirrtum
befunden
.
habe
körperlich
überlegene
Personen
zustürmen
sehen
gemeint
Angriff
nur
unmittelbare
Schussabgabe
abwehren
können
.
Nebenklägers
habe
Benommenheit
Schlag
Glasflasche
Erregung
erkannt
Zeitpunkt
Schussabgaben
mehr
angegriffen
habe
.
Irrtum
habe
vermeiden
können
scheide
auch
fahrlässige
Körperverletzung
.
Führen
Besitz
Pistole
unmittelbaren
Zusammenhang
Notwehrgeschehen
seien
strafbar
.
Zeitraum
zuvor
habe
Angeklagte
allerdings
Führens
Besitzens
Schusswaffe
schuldig
gemacht
.
Klappmessers
Angeklagte
Verlassen
Tatorts
Hosentasche
getragen
habe
liege
Verstoß
vollziehbare
Anordnung
§
Abs.
WaffG
.
sei
Notwehrgeschehen
gerechtfertigt
Messer
Einsatz
gekommen
sei
.
Führen
Besitz
Pistole
stehe
Geschehen
Tatmehrheit
Notwehrgeschehen
Zäsurwirkung
habe
.
II
.
Revisionen
Nebenkläger
sind
unbegründet
.
führen
nur
sachlich-rechtlichen
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
klagte
Delikts
Leib
Leben
Nebenkläger
verurteilt
worden
ist
.
1
.
Nebenklägern
inhaltlich
übereinstimmend
erhobenen
Verfahrensrügen
bleiben
Generalbundesanwalt
Antragsschriften
23
.
Februar
genannten
Gründen
Erfolg
.
Landgericht
habe
§
verletzt
Urteilsgründen
Ergebnis
Inaugenscheinnahme
Lichtbildern
Hauptverhandlung
auseinandergesetzt
habe
bemerkt
Senat
ergänzend
:
Rüge
ist
bereits
zulässig
erhoben
worden
§
Abs.
Satz
Revisionsbegründungen
Augenschein
genommenen
Lichtbilder
enthalten
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
wird
Urteilsgründen
Sinne
§
Abs.
Satz
StPO
Lichtbilder
Bezug
genommen
so
Kenntnisnahme
Inhalt
Senat
bereits
Sachrüge
möglich
ist
.
2
.
Revisionen
Sachrüge
unterbliebene
Verurteilung
versuchten
Tötungsdelikts
richten
greifen
Ergebnis
.
Beweiswürdigung
Strafkammer
beruht
tragfähigen
Tatsachengrundlage
namentlich
Augenschein
genommenen
Videoaufzeichnungen
Einzelbildern
Überwachungskameras
Gaststätte
Tatgeschehen
wiedergeben
übereinstimmenden
Aussagen
unbeteiligten
Zeugen
.
Angeklagten
belastenden
widersprechenden
Aussagen
Nebenkläger
sind
größtenteils
widerlegt
worden
.
Widerspruch
Beweiswürdigung
liegt
Angeklagte
unten
gerichteten
Schüssen
Nebenkläger
auch
tatsächlich
traf
heftig
blutenden
Verletzung
benommen
erregt
war
.
bedurfte
auch
näheren
Erörterung
Urteilsgründen
Nebenkläger
unmittelbarer
Nähe
Angeklagten
befanden
.
Nebenkläger
lief
so
dicht
klagten
Strafkammer
feststellen
konnte
Boxhieben
Angeklagten
traf
.
Nebenkläger
Meter
Nebenkläger
waren
höchstens
.
Auch
Annahme
Angeklagte
Abgabe
Schüsse
Verteidigungsabsicht
handelte
weitere
erhebliche
Verletzungen
befürchtete
wird
festgestellten
äußeren
Geschehensablauf
getragen
.
rechtliche
Würdigung
festgestellten
Sachverhalts
Landgericht
lässt
Ergebnis
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
erkennen
.
Landgericht
hat
Recht
angenommen
Angeklagte
zunächst
rechtswidrigen
Angriff
Schlags
Glasflasche
sodann
Nebenkläger
ausgesetzt
sah
nachrannten
Boxbewegungen
ausführte
bestehende
Verletzungsabsicht
erkennen
ließ
.
Angeklagte
Verteidigungsabsicht
handelte
durfte
Angriff
Mittel
abwehren
unmittelbaren
Erfolg
versprach
.
allgemeinen
notwehrrechtlichen
Grundsätzen
ist
Angegriffene
berechtigt
dasjenige
Abwehrmittel
wählen
sofortige
endgültige
Beseitigung
Gefahr
gewährleistet
;
Angegriffene
muss
Anwendung
gefährlicher
Verteidigungsmittel
begnügen
Abwehrwirkung
zweifelhaft
ist
.
Auffassung
Landgerichts
war
Verfolgung
Angreifer
bereits
körperlich
verletzt
hatte
gehalten
-9-
zunächst
Waffe
drohen
Warnschuss
abzugeben
gesamte
Geschehen
Minute
abspielte
vgl.
Urteil
27
.
September
NStZ-RR
.
;
StGB
62
.
Aufl
.
.
.
gegebenen
Umständen
waren
unten
gerichteten
Schüsse
Nebenkläger
Notwehr
gerechtfertigt
.
gilt
auch
Schuss
Nebenkläger
Be
.
Zeitpunkt
Schussabgabe
Angriff
Angeklagten
erkennbar
abgebrochen
hatte
.
Nebenklägers
B.
unerkannt
geklagten
Angriff
beendet
hatte
hat
Landgericht
Angeklagten
tragfähiger
Begründung
analoger
Anwendung
§
StGB
Erlaubnistatbestandsirrtum
zugebilligt
.
Irrtum
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Notwehr
führt
Ausschluss
Körperverletzungsvorsatzes
Landgericht
zutreffend
erkannt
hat
vgl.
21
.
August
NStZ
f.
;
Urteil
27
.
September
NStZ-RR
.
.
Landgericht
auch
Nebenklägers
B.
unabhängig
Abbruch
Angriffs
rechtsfehlerhaft
sofortigen
Schusswaffeneinsatz
erforderlich
hielt
insoweit
weiteren
Irrtum
Angeklagten
bejaht
hat
begünstigt
Angeklagten
Ergebnis
.
Auch
fahrlässige
Körperverletzung
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
verneint
Angeklagte
Irrtum
konkreten
Situation
vermeiden
konnte
.
3
.
Angeklagte
Delikten
Waffengesetz
verurteilt
worden
ist
findet
Überprüfung
Urteils
materiell-rechtliche
Fehler
.
§
Abs.
kann
Nebenkläger
Urteil
Ziel
anfechten
Angeklagte
Gesetzesverletzung
verurteilt
wird
Anschluss
Nebenklägers
berechtigt
.
wurde
Opferschutzgesetz
18
.
Dezember
Wirkung
1
.
April
Strafprozessordnung
eingefügt
weit
empfundene
Rechtsmittelbefugnis
Nebenklägers
bloßen
Zusatzbeteiligten
einzuschränken
BT-Drucks
.
S.
.
liegt
auch
Prüfung
Revisionsgerichts
Rechtsfehler
Lasten
Angeklagten
Notwendigkeit
ständiger
Rechtsprechung
Nebenklägerrevision
anwendbaren
§
vgl.
Beschlüsse
12
.
Januar
NStZ-RR
f.
;
23
.
August
NStZ-RR
ergibt
nur
Umfang
Vorteil
bejahen
.
umfassende
Urteilsüberprüfung
Rechtsfehler
Lasten
Angeklagten
lediglich
Nebenkläger
Revision
eingelegt
hat
entspräche
Willen
Gesetzgebers
bewusst
revisionsrechtliche
Kontrolle
Nebenklägerrevision
einschränken
wollte
.
Prüfungsumfang
Nebenklägerrevision
erstreckt
Strafausspruch
§
Abs.
noch
herrschender
Meinung
Taten
Anschluss
Nebenklägers
berechtigen
selbst
materiell-rechtlich
Anschluss
berechtigenden
Tat
Tateinheit
stehen
vgl.
Urteil
12
.
März
StR
BGHSt
15
;
KMR/Stöckel
§
.
Stand
:
Mai
;
aA
AK/Rössner
.
12
:
Überprüfung
prozessualen
Tat
.
Letztlich
kann
Frage
hier
dahingestellt
bleiben
.
Senat
Verurteilung
auch
Körperverletzungsdelikten
versuchten
Tötungsdelikt
tatmehrheitlichen
Waffendelikte
Rechtsfehler
Lasten
Angeklagten
überprüft
ergibt
bereits
:
allgemeiner
Meinung
eröffnet
§
StPO
Nachprüfung
Rechtsfehler
Lasten
Angeklagten
nur
Umfang
Urteilsanfechtung
vgl.
Jesse
LR-StPO
26
.
Aufl
.
.
4
;
5
.
Aufl
.
.
1
;
Achenbach
§
.
2
;
Cirener
2
.
Aufl
.
.
Hoch
§
.
1
;
SK-StPO/Frisch
4
.
Aufl
.
.
4
;
SK-StPO/Velten
4
.
Aufl
.
.
.
Prüfungsauftrag
Revisionsgerichts
wird
§
angefochtenen
Teile
Urteils
erweitert
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
juris
.
.
Ausgeurteilte
materiellrechtlich
selbständige
Taten
Nebenkläger
Rechtsmittel
angreift
werden
Revisionseinlegung
rechtskräftig
sind
bereits
Überprüfung
Revisionsgericht
entzogen
§
.
Revisionsbegründungen
Nebenkläger
lassen
hier
erkennen
umfassenden
Aufhebungsanträge
Urteil
insoweit
anfechten
wollten
vgl.
Urteil
25
November
.
Nebenkläger
beanstanden
ausschließlich
unterlassene
Verurteilung
versuchten
schlags
gefährlicher
Körperverletzung
Lasten
ausgeurteilten
Waffendelikten
Anklagevorwurf
Tateinheit
stünden
.
wirksamen
Beschränkung
Nebenklägerrevisionen
ist
Landgericht
zutreffend
selbständige
materiellrechtliche
Taten
beurteilten
Waffendelikte
Rechtskraft
eingetreten
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin