NAMEN Urteil 30 Juli Strafsache vorsätzlichen unerlaubten Besitzes halbautomatischen Kurzwaffe 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 30 Juli teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Bender Dr. beisitzende Richter Erste Staatsanwältin Vertreterin Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Rechtsanwalt Verhandlung Vertreter Nebenklägers B. Rechtsanwältin Verhandlung Vertreterin Nebenklägers . Rechtsanwalt Verhandlung Vertreter Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Nebenkläger Urteil 4 Juli werden verworfen . Nebenkläger tragen Kosten Rechtsmittel Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen unerlaubten Besitzes halbautomatischen Kurzwaffe Tateinheit Führen Waffe vorsätzlichen Zuwiderhandelns vollziehbare Anordnung § Abs. WaffG Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Nebenkläger Be . erstreben Sachrüge gestützten entsprechend beschränkten Revisionen allein Verurteilung Angeklagten gefährlicher Körperverletzung jeweils Nachteil Nebenkläger B. Tateinheit versuchtem Totschlag . Revisionen haben Erfolg . 1 . Anklage legte Angeklagten Last Handlung versuchten Totschlag Nachteil Nebenklägers B. gefährliche Körperverletzung rechtlich zusammentreffenden Fällen Nachteil Nebenkläger begangen haben Schusswaffe besessen geführt Mitsichführen Klappmessers vollziehbaren Anordnung § Abs. WaffG zuwider gehandelt haben . 2 . Feststellungen Landgerichts saß Angeklagte Nachmittag 24 . August Bekannten Tisch Lokal . Innenstadt . Tische ter hatten Nebenkläger gesessen . Verlassen Lokals blieb Nebenkläger Tisch Angeklagten stehen . entwickelte kurzes Streitgespräch . Angeklagte wollte aufstehen gehen . drückte Stuhl . Angeklagte erneut erhob schob schlug Glasflasche linke Schläfenseite . Flasche zersplitterte . Angeklagte erlitt Platzwunde sofort heftig bluten begann . entstand Rangelei Personen . Angeklagte Schlag Flasche benommen zugleich erregt aufgebracht war befürchtete sollten weitere Verletzungen beigebracht werden entfernte rückwärtsgehend . Nebenkläger setzte Angeklagten angewinkelten men nach machte Boxbewegungen Richtung . Angeklagten traf konnte festgestellt werden . Nebenkläger folgten Abstand höchstens Metern Laufschritt Nebenkläger Be . B. . Angeklagten dritt weiter anzugreifen . Zeuge folgte versuchte vergeblich zurückzuhalten . Angeklagte befürchtete weitere erhebliche Verletzungen zugefügt würden empfand Lage eigenen Verletzung körperlich überlegenen Angreifer Profiboxer lebensbedrohlich . verteidigen nahm geladene Pistole Bauchtasche bewegte vorn schoss zweimal Waffe bewusst unten richtete . Oberschenkel getroffen ging Boden . wurde wollte nun griff abbrechen Gruppe lösen drehte ca. ° . erkannte Angeklagte Verletzung Erregung unübersichtlichen Gemengelage gab Schuss vermeintlichen weiteren Angriff abzuwehren . Schuss streifte rechtes Knie . weiter weggedreht hatte so Angeklagten Rücken zuwandte wurde Verteidigungsabsicht abgegebenen Schuss getroffen Höhe rechten Gesäßtasche Körper eindrang absteigender Richtung Bein durchschlug . weghumpelte war . sehr aufgebracht . Fortsetzung Angriffs verhindern schoss Angeklagte gezielt Füße traf linken Fuß ; Zeuge wurde Querschläger ebenfalls Fuß verletzt . ganze Geschehen Schlag Flasche Abgabe fünften Schusses dauerte Minute . wenig später erfolgten Festnahme trug Angeklagte Hosentasche Klappmesser ca. langen Klinge Besitz Waffen polizeiliche Anordnung untersagt war . 3 . Landgericht hat versuchten Totschlag Nachteil entsprechenden Vorsatzes Angeklagten neint . Strafbarkeit gefährlicher Körperverletzung Nachteil Nebenkläger sei gegeben Angeklagte bezüglich Be . Schussabgabe Notwehrsituation befunden habe . Zwar sei Schießen Beine erforderlich gewesen vielmehr hätten Drohung Waffe Warnschuss Luft Abwehr Angriffs Nebenkläger gereicht Angeklagte Rückwärtsbewegung befunden habe auch Distanz Angreifern hätte vergrößern können . Insoweit habe Angeklagte aber Erlaubnistatbestandsirrtum befunden . habe körperlich überlegene Personen zustürmen sehen gemeint Angriff nur unmittelbare Schussabgabe abwehren können . Nebenklägers habe Benommenheit Schlag Glasflasche Erregung erkannt Zeitpunkt Schussabgaben mehr angegriffen habe . Irrtum habe vermeiden können scheide auch fahrlässige Körperverletzung . Führen Besitz Pistole unmittelbaren Zusammenhang Notwehrgeschehen seien strafbar . Zeitraum zuvor habe Angeklagte allerdings Führens Besitzens Schusswaffe schuldig gemacht . Klappmessers Angeklagte Verlassen Tatorts Hosentasche getragen habe liege Verstoß vollziehbare Anordnung § Abs. WaffG . sei Notwehrgeschehen gerechtfertigt Messer Einsatz gekommen sei . Führen Besitz Pistole stehe Geschehen Tatmehrheit Notwehrgeschehen Zäsurwirkung habe . II . Revisionen Nebenkläger sind unbegründet . führen nur sachlich-rechtlichen Nachprüfung angefochtenen Urteils klagte Delikts Leib Leben Nebenkläger verurteilt worden ist . 1 . Nebenklägern inhaltlich übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen bleiben Generalbundesanwalt Antragsschriften 23 . Februar genannten Gründen Erfolg . Landgericht habe § verletzt Urteilsgründen Ergebnis Inaugenscheinnahme Lichtbildern Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe bemerkt Senat ergänzend : Rüge ist bereits zulässig erhoben worden § Abs. Satz Revisionsbegründungen Augenschein genommenen Lichtbilder enthalten . Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat wird Urteilsgründen Sinne § Abs. Satz StPO Lichtbilder Bezug genommen so Kenntnisnahme Inhalt Senat bereits Sachrüge möglich ist . 2 . Revisionen Sachrüge unterbliebene Verurteilung versuchten Tötungsdelikts richten greifen Ergebnis . Beweiswürdigung Strafkammer beruht tragfähigen Tatsachengrundlage namentlich Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen Einzelbildern Überwachungskameras Gaststätte Tatgeschehen wiedergeben übereinstimmenden Aussagen unbeteiligten Zeugen . Angeklagten belastenden widersprechenden Aussagen Nebenkläger sind größtenteils widerlegt worden . Widerspruch Beweiswürdigung liegt Angeklagte unten gerichteten Schüssen Nebenkläger auch tatsächlich traf heftig blutenden Verletzung benommen erregt war . bedurfte auch näheren Erörterung Urteilsgründen Nebenkläger unmittelbarer Nähe Angeklagten befanden . Nebenkläger lief so dicht klagten Strafkammer feststellen konnte Boxhieben Angeklagten traf . Nebenkläger Meter Nebenkläger waren höchstens . Auch Annahme Angeklagte Abgabe Schüsse Verteidigungsabsicht handelte weitere erhebliche Verletzungen befürchtete wird festgestellten äußeren Geschehensablauf getragen . rechtliche Würdigung festgestellten Sachverhalts Landgericht lässt Ergebnis Rechtsfehler Vorteil Angeklagten erkennen . Landgericht hat Recht angenommen Angeklagte zunächst rechtswidrigen Angriff Schlags Glasflasche sodann Nebenkläger ausgesetzt sah nachrannten Boxbewegungen ausführte bestehende Verletzungsabsicht erkennen ließ . Angeklagte Verteidigungsabsicht handelte durfte Angriff Mittel abwehren unmittelbaren Erfolg versprach . allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist Angegriffene berechtigt dasjenige Abwehrmittel wählen sofortige endgültige Beseitigung Gefahr gewährleistet ; Angegriffene muss Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen Abwehrwirkung zweifelhaft ist . Auffassung Landgerichts war Verfolgung Angreifer bereits körperlich verletzt hatte gehalten -9- zunächst Waffe drohen Warnschuss abzugeben gesamte Geschehen Minute abspielte vgl. Urteil 27 . September NStZ-RR . ; StGB 62 . Aufl . . . gegebenen Umständen waren unten gerichteten Schüsse Nebenkläger Notwehr gerechtfertigt . gilt auch Schuss Nebenkläger Be . Zeitpunkt Schussabgabe Angriff Angeklagten erkennbar abgebrochen hatte . Nebenklägers B. unerkannt geklagten Angriff beendet hatte hat Landgericht Angeklagten tragfähiger Begründung analoger Anwendung § StGB Erlaubnistatbestandsirrtum zugebilligt . Irrtum tatbestandlichen Voraussetzungen Notwehr führt Ausschluss Körperverletzungsvorsatzes Landgericht zutreffend erkannt hat vgl. 21 . August NStZ f. ; Urteil 27 . September NStZ-RR . . Landgericht auch Nebenklägers B. unabhängig Abbruch Angriffs rechtsfehlerhaft sofortigen Schusswaffeneinsatz erforderlich hielt insoweit weiteren Irrtum Angeklagten bejaht hat begünstigt Angeklagten Ergebnis . Auch fahrlässige Körperverletzung hat Landgericht rechtsfehlerfrei verneint Angeklagte Irrtum konkreten Situation vermeiden konnte . 3 . Angeklagte Delikten Waffengesetz verurteilt worden ist findet Überprüfung Urteils materiell-rechtliche Fehler . § Abs. kann Nebenkläger Urteil Ziel anfechten Angeklagte Gesetzesverletzung verurteilt wird Anschluss Nebenklägers berechtigt . wurde Opferschutzgesetz 18 . Dezember Wirkung 1 . April Strafprozessordnung eingefügt weit empfundene Rechtsmittelbefugnis Nebenklägers bloßen Zusatzbeteiligten einzuschränken BT-Drucks . S. . liegt auch Prüfung Revisionsgerichts Rechtsfehler Lasten Angeklagten Notwendigkeit ständiger Rechtsprechung Nebenklägerrevision anwendbaren § vgl. Beschlüsse 12 . Januar NStZ-RR f. ; 23 . August NStZ-RR ergibt nur Umfang Vorteil bejahen . umfassende Urteilsüberprüfung Rechtsfehler Lasten Angeklagten lediglich Nebenkläger Revision eingelegt hat entspräche Willen Gesetzgebers bewusst revisionsrechtliche Kontrolle Nebenklägerrevision einschränken wollte . Prüfungsumfang Nebenklägerrevision erstreckt Strafausspruch § Abs. noch herrschender Meinung Taten Anschluss Nebenklägers berechtigen selbst materiell-rechtlich Anschluss berechtigenden Tat Tateinheit stehen vgl. Urteil 12 . März StR BGHSt 15 ; KMR/Stöckel § . Stand : Mai ; aA AK/Rössner . 12 : Überprüfung prozessualen Tat . Letztlich kann Frage hier dahingestellt bleiben . Senat Verurteilung auch Körperverletzungsdelikten versuchten Tötungsdelikt tatmehrheitlichen Waffendelikte Rechtsfehler Lasten Angeklagten überprüft ergibt bereits : allgemeiner Meinung eröffnet § StPO Nachprüfung Rechtsfehler Lasten Angeklagten nur Umfang Urteilsanfechtung vgl. Jesse LR-StPO 26 . Aufl . . 4 ; 5 . Aufl . . 1 ; Achenbach § . 2 ; Cirener 2 . Aufl . . Hoch § . 1 ; SK-StPO/Frisch 4 . Aufl . . 4 ; SK-StPO/Velten 4 . Aufl . . . Prüfungsauftrag Revisionsgerichts wird § angefochtenen Teile Urteils erweitert vgl. Urteil 4 . Dezember juris . . Ausgeurteilte materiellrechtlich selbständige Taten Nebenkläger Rechtsmittel angreift werden Revisionseinlegung rechtskräftig sind bereits Überprüfung Revisionsgericht entzogen § . Revisionsbegründungen Nebenkläger lassen hier erkennen umfassenden Aufhebungsanträge Urteil insoweit anfechten wollten vgl. Urteil 25 November . Nebenkläger beanstanden ausschließlich unterlassene Verurteilung versuchten schlags gefährlicher Körperverletzung Lasten ausgeurteilten Waffendelikten Anklagevorwurf Tateinheit stünden . wirksamen Beschränkung Nebenklägerrevisionen ist Landgericht zutreffend selbständige materiellrechtliche Taten beurteilten Waffendelikte Rechtskraft eingetreten . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin