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517 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
18
.
Februar
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
18
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
August
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
versuchtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
versuchtem
Sich-Verschaffen
Betäubungsmitteln
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
führt
Änderung
Schuldspruchs
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
klingelten
Angeklagte
gesondert
Verfolgte
weiterer
unbekannt
gebliebener
Täter
vorhatten
Brüdern
B.
gewaltsam
Bargeld
größere
Mengen
Zwecke
gewinnbringenden
Weiterverkaufs
erlangen
frühen
Morgen
Tattags
versehentlich
Wohnung
Geschädigten
Annahme
handle
Wohnung
Brüder
.
Geschädigte
unmittelbar
Öffnen
Wohnungstür
Schlag
Gesicht
erhalten
hatte
Boden
gestürzt
war
kniete
Angeklagte
Brustkorb
Geschädigten
bedrohte
Nähe
Gesichts
gehaltenen
Elektroschocker
mehrfach
betätigte
.
unbekannt
gebliebene
Täter
Badezimmer
Wohnung
Geschädigten
begab
Griff
Nacken
Boden
drückte
Schläfe
gedrückten
geladenen
Gaspistole
zwang
Kopf
unten
halten
knien
bleiben
durchsuchte
Wohnung
Bargeld
Drogen
.
fand
lediglich
Mobiltelefone
Geldbörse
etwa
Bargeld
nahm
.
Geschädigten
gelang
geeigneten
Moment
loszureißen
lauten
Hilferufen
Wohnung
fliehen
brachen
Täter
weitere
Nachsuche
flüchteten
.
Geschädigte
trug
psychischen
Beeinträchtigungen
Schmerzen
Nacken
linken
Seite
Gesichts
.
II
.
1
.
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
Nachteil
Geschädigten
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
lung
Liste
angewandten
Vorschriften
Strafkammer
angenommenen
Qualifikationstatbestands
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
erforderlich
Tatort
anwesender
Tatgenosse
Wirkung
Körperverletzungshandlung
Täters
bewusst
Weise
verstärkt
Lage
Verletzten
verschlechtern
geeignet
ist
.
verstärkte
Gefährlichkeit
Körperverletzung
Tatopfer
wird
Schwächung
Abwehrmöglichkeiten
verwirklicht
Zusammenwirken
Chance
beeinträchtigt
wird
Täter
Körperverletzung
Gegenwehr
leisten
auszuweichen
flüchten
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
30
.
September
NStZ
;
17
Juli
StGB
Abs.
Nr.
Gemeinschaftlich
;
Urteil
3
.
September
BGHSt
.
unbekannt
gebliebene
Täter
Badezimmer
Wohnung
geführten
tätlichen
Angriff
Geschädigte
cher
Weise
anderen
Tatbeteiligten
unterstützt
wurde
hat
Strafkammer
festgestellt
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
lässt
Urteilsfeststellungen
auch
entnehmen
Körperverletzung
Geschädigten
Gaspistole
außen
unmittelbar
Körper
Tatopfers
einwirkendes
Tatmittel
verursacht
wurde
vgl.
Beschluss
4
November
NStZ-RR
244
;
Urteil
22
.
Dezember
NStZ
.
Verwirklichung
Tatbestandsalternative
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
somit
ebenfalls
belegt
.
weiter
gehende
Feststellungen
neuerlichen
Hauptverhandlung
erwarten
sind
Verurteilung
Grundtatbestand
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
Fehlens
Abs.
Satz
StGB
erforderlichen
Strafantrags
Betracht
kommt
lässt
Senat
tateinheitliche
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
Nachteil
Geschädigten
entfallen
.
2
.
Verwirklichung
Qualifikationstatbestands
§
Abs.
Nr.
StGB
Landgericht
Einsatzes
funktionsfähigen
Elektroschockers
Drohmittel
Recht
angenommen
hat
ist
Urteilsformel
Bezeichnung
besonders
schwerer
Raub
Ausdruck
bringen
.
.
;
vgl.
Beschluss
3
.
September
NStZ
.
Schließlich
hat
Angeklagte
Tatplan
Überfall
erlangenden
Betäubungsmittel
gewinnbringenden
Weiterveräußerung
dienen
sollten
versuchten
SichVerschaffens
Betäubungsmitteln
versuchten
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
schuldig
gemacht
vgl.
Urteil
20
.
Januar
BGHSt
361
;
4
.
Aufl
.
.
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
steht
.
3
.
Strafausspruch
wird
Änderung
Schuldspruchs
berührt
.
Landgericht
hat
entfallende
tateinheitliche
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
Nachteil
Geschädigten
Rahmen
Strafzumessung
Strafrahmenwahl
noch
Bemessung
verhängten
Freiheitsstrafe
straferschwerend
berücksichtigt
.
4
.
geringfügige
Teilerfolg
Revision
rechtfertigt
Angeklagten
§
Abs.
teilweise
Rechtsmittel
verursachten
Kosten
Auslagen
freizustellen
.
Sost-Scheible
Franke
Bender
Quentin