BESCHLUSS 18 . Februar Strafsache besonders schweren Raubes u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 18 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . August Schuldspruch geändert Angeklagte besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung versuchtem Handeltreiben Betäubungsmitteln schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Fällen versuchtem Sich-Verschaffen Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel führt Änderung Schuldspruchs ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen klingelten Angeklagte gesondert Verfolgte weiterer unbekannt gebliebener Täter vorhatten Brüdern B. gewaltsam Bargeld größere Mengen Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs erlangen frühen Morgen Tattags versehentlich Wohnung Geschädigten Annahme handle Wohnung Brüder . Geschädigte unmittelbar Öffnen Wohnungstür Schlag Gesicht erhalten hatte Boden gestürzt war kniete Angeklagte Brustkorb Geschädigten bedrohte Nähe Gesichts gehaltenen Elektroschocker mehrfach betätigte . unbekannt gebliebene Täter Badezimmer Wohnung Geschädigten begab Griff Nacken Boden drückte Schläfe gedrückten geladenen Gaspistole zwang Kopf unten halten knien bleiben durchsuchte Wohnung Bargeld Drogen . fand lediglich Mobiltelefone Geldbörse etwa € Bargeld nahm . Geschädigten gelang geeigneten Moment loszureißen lauten Hilferufen Wohnung fliehen brachen Täter weitere Nachsuche flüchteten . Geschädigte trug psychischen Beeinträchtigungen Schmerzen Nacken linken Seite Gesichts . II . 1 . Verurteilung gefährlicher Körperverletzung Nachteil Geschädigten hält rechtlichen Prüfung stand . lung Liste angewandten Vorschriften Strafkammer angenommenen Qualifikationstatbestands § Abs. Nr. StGB ist erforderlich Tatort anwesender Tatgenosse Wirkung Körperverletzungshandlung Täters bewusst Weise verstärkt Lage Verletzten verschlechtern geeignet ist . verstärkte Gefährlichkeit Körperverletzung Tatopfer wird Schwächung Abwehrmöglichkeiten verwirklicht Zusammenwirken Chance beeinträchtigt wird Täter Körperverletzung Gegenwehr leisten auszuweichen flüchten . . ; vgl. nur Beschlüsse 30 . September NStZ ; 17 Juli StGB Abs. Nr. Gemeinschaftlich ; Urteil 3 . September BGHSt . unbekannt gebliebene Täter Badezimmer Wohnung geführten tätlichen Angriff Geschädigte cher Weise anderen Tatbeteiligten unterstützt wurde hat Strafkammer festgestellt . Auffassung Generalbundesanwalts lässt Urteilsfeststellungen auch entnehmen Körperverletzung Geschädigten Gaspistole außen unmittelbar Körper Tatopfers einwirkendes Tatmittel verursacht wurde vgl. Beschluss 4 November NStZ-RR 244 ; Urteil 22 . Dezember NStZ . Verwirklichung Tatbestandsalternative § Abs. Nr. StGB ist somit ebenfalls belegt . weiter gehende Feststellungen neuerlichen Hauptverhandlung erwarten sind Verurteilung Grundtatbestand Körperverletzung § Abs. StGB Fehlens Abs. Satz StGB erforderlichen Strafantrags Betracht kommt lässt Senat tateinheitliche Verurteilung gefährlicher Körperverletzung Nachteil Geschädigten entfallen . 2 . Verwirklichung Qualifikationstatbestands § Abs. Nr. StGB Landgericht Einsatzes funktionsfähigen Elektroschockers Drohmittel Recht angenommen hat ist Urteilsformel Bezeichnung besonders schwerer Raub Ausdruck bringen . . ; vgl. Beschluss 3 . September NStZ . Schließlich hat Angeklagte Tatplan Überfall erlangenden Betäubungsmittel gewinnbringenden Weiterveräußerung dienen sollten versuchten SichVerschaffens Betäubungsmitteln versuchten Betäubungsmitteln § Abs. Nr. schuldig gemacht vgl. Urteil 20 . Januar BGHSt 361 ; 4 . Aufl . . . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . steht . 3 . Strafausspruch wird Änderung Schuldspruchs berührt . Landgericht hat entfallende tateinheitliche Verurteilung gefährlicher Körperverletzung Nachteil Geschädigten Rahmen Strafzumessung Strafrahmenwahl noch Bemessung verhängten Freiheitsstrafe straferschwerend berücksichtigt . 4 . geringfügige Teilerfolg Revision rechtfertigt Angeklagten § Abs. teilweise Rechtsmittel verursachten Kosten Auslagen freizustellen . Sost-Scheible Franke Bender Quentin