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99 lines
815 B

BESCHLUSS
1
.
März
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
1
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
22
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
ECLI
:
:
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Nebenklägerin
begehrte
Verurteilung
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
kann
schon
erfolgen
Landgericht
körperlichem
Kontakt
Sinne
§
Abs.
Abs.
StGB
festgestellt
hat
.
Verfahrensrüge
hat
Revision
insoweit
erhoben
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin