BESCHLUSS 1 . März Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 1 . März einstimmig beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 22 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . ECLI : : Ergänzend bemerkt Senat : Nebenklägerin begehrte Verurteilung Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Sinne § Abs. Nr. StGB kann schon erfolgen Landgericht körperlichem Kontakt Sinne § Abs. Abs. StGB festgestellt hat . Verfahrensrüge hat Revision insoweit erhoben . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin