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232 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
8
.
Januar
Strafsache
Vergewaltigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
19
.
Juli
Schuldspruch
geändert
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
entfällt
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
geklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
teilweise
Erfolg
.
1
.
Revision
Angeklagten
Verurteilung
Vergewaltigung
wendet
erweist
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
insoweit
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
2
.
Bestand
kann
hingegen
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
haben
.
Urteilsfeststellungen
belegen
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
ausgeführt
hat
nämlich
Angeklagten
Tatopfer
Obhutsverhältnis
Sinne
Bestimmung
bestand
.
Allein
Umstand
Tatopfer
Stieftochter
Angeklagten
handelt
genügt
ständiger
Rechtsprechung
vgl.
nur
StGB
Abs.
Obhutsverhältnis
2
3
.
gilt
hier
umso
Tatopfer
Tatzeit
Antrag
leiblichen
Mutter
Ehefrau
Angeklagten
Einrichtung
betreutes
Wohnen
untergebracht
war
nur
besuchsweise
Angeklagten
Ehefrau
bewohnten
Haus
aufhielt
.
3
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
Sicherheit
ausgeschlossen
werden
kann
rechtsfehlerhafte
Annahme
tateinheitlich
begangenen
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Höhe
verhängten
Strafe
ausgewirkt
hat
Landgericht
Strafzumessung
ausdrücklich
gleichzeitige
Verwirklichung
zweier
Straftatbestände
Lasten
Angeklagten
gewürdigt
hat
.