BESCHLUSS 8 . Januar Strafsache Vergewaltigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 19 . Juli Schuldspruch geändert Verurteilung tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen entfällt Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt geklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge teilweise Erfolg . 1 . Revision Angeklagten Verurteilung Vergewaltigung wendet erweist unbegründet Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung insoweit Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . 2 . Bestand kann hingegen Verurteilung tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB haben . Urteilsfeststellungen belegen Generalbundesanwalt Antragsschrift ausgeführt hat nämlich Angeklagten Tatopfer Obhutsverhältnis Sinne Bestimmung bestand . Allein Umstand Tatopfer Stieftochter Angeklagten handelt genügt ständiger Rechtsprechung vgl. nur StGB Abs. Obhutsverhältnis 2 3 . gilt hier umso Tatopfer Tatzeit Antrag leiblichen Mutter Ehefrau Angeklagten Einrichtung betreutes Wohnen untergebracht war nur besuchsweise Angeklagten Ehefrau bewohnten Haus aufhielt . 3 . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . führt Aufhebung Strafausspruchs Sicherheit ausgeschlossen werden kann rechtsfehlerhafte Annahme tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Höhe verhängten Strafe ausgewirkt hat Landgericht Strafzumessung ausdrücklich gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände Lasten Angeklagten gewürdigt hat .