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185 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
19
.
Februar
Strafsache
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
1
.
Antrag
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
19
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
25
.
Mai
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Übrigen
freigesprochen
wird
.
2
.
sofortige
Beschwerde
Kostenentscheidung
angefochtenen
Urteils
wird
verworfen
.
3
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführer
Kosten
Auslagen
Revisionsverfahrens
aufzuerlegen
.
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
fallen
notwendigen
Auslagen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
zugelassenen
Anklageschrift
Last
gelegte
gefährliche
Körperverletzung
erwiesen
erachtet
.
bedurfte
insoweit
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
hingewiesen
hat
Teilfreispruchs
Anklage
Eröffnungsbeschluss
erschöpfen
BGHSt
;
vgl.
auch
Meyer-Goßner
50
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
holt
Senat
Kostenfolge
§
Abs.
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
rechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
2
.
sofortige
Beschwerde
Kostenentscheidung
fochtenen
Urteils
wird
verworfen
Entscheidung
Gesetz
entspricht
.
Verfahren
Jugendlichen
kann
Falle
Verurteilung
zwar
abgesehen
werden
Kosten
Auslagen
aufzuerlegen
;
eigenen
notwendigen
Auslagen
kann
entlastet
werden
vgl.
BGHSt
27
;
vgl.
auch
Meyer-Goßner
aaO
§
Rdn
.
.
Beschwerdeführer
Kostenentscheidung
Landgerichts
missverständlich
hält
verkennt
erwachsenen
Mitangeklagten
Auferlegung
notwendigen
Auslagen
Nebenklägers
geht
.
Sost-Scheible