BESCHLUSS 19 . Februar Strafsache Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung 1 . Antrag Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 19 . Februar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 25 . Mai wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Übrigen freigesprochen wird . 2 . sofortige Beschwerde Kostenentscheidung angefochtenen Urteils wird verworfen . 3 . wird abgesehen Beschwerdeführer Kosten Auslagen Revisionsverfahrens aufzuerlegen . Angeklagte freigesprochen worden ist fallen notwendigen Auslagen Staatskasse Last . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten zugelassenen Anklageschrift Last gelegte gefährliche Körperverletzung erwiesen erachtet . bedurfte insoweit Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat Teilfreispruchs Anklage Eröffnungsbeschluss erschöpfen BGHSt ; vgl. auch Meyer-Goßner 50 . Aufl . § Rdn . . holt Senat Kostenfolge § Abs. . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund rechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . 2 . sofortige Beschwerde Kostenentscheidung fochtenen Urteils wird verworfen Entscheidung Gesetz entspricht . Verfahren Jugendlichen kann Falle Verurteilung zwar abgesehen werden Kosten Auslagen aufzuerlegen ; eigenen notwendigen Auslagen kann entlastet werden vgl. BGHSt 27 ; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § Rdn . . Beschwerdeführer Kostenentscheidung Landgerichts missverständlich hält verkennt erwachsenen Mitangeklagten Auferlegung notwendigen Auslagen Nebenklägers geht . Sost-Scheible