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275 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
22
.
Dezember
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
22
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
10
.
Mai
Ausspruch
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
verhängte
Einzelstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Angeklagte
Schuldspruch
wendet
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafausspruch
hält
teilweise
sachlich-rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
jeweils
Monaten
§
Abs.
StGB
derzeit
geltenden
Fassung
ergebenden
Strafrahmen
Monaten
bis
zu
Jahren
Freiheitsstrafe
entnommen
.
hat
Acht
gelassen
Zeitpunkt
Begehung
ersten
Tat
Jahre
geltende
§
Abs.
StGB
Fassung
6
.
Strafrechtsreformgesetzes
minder
schweren
Fällen
Bestrafung
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
Geldstrafe
vorsah
rechtsfehlerhaft
gemäß
§
Abs.
StGB
gebotene
Prüfung
Vorliegens
minder
schweren
Falls
Sinne
vorgenannten
Vorschrift
vorgenommen
.
kann
ausgeschlossen
werden
Landgericht
Auffassung
Schweregrad
sexuellen
Handlungen
unteren
Bereich
anzusiedeln
ist
Annahme
minder
schweren
Falls
gelangt
wäre
Rahmen
Strafzumessungserwägungen
weitere
gewichtige
Strafmilderungsgründe
angeführt
hat
.
Ebenso
wenig
lässt
ausschließen
Landgericht
hätte
Einzelstrafe
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
Abs.
StGB
Fassung
6
.
Strafrechtsreformgesetzes
minder
schwere
Fälle
vorgesehenen
Strafrahmen
entnommen
geringere
Strafe
verhängt
hätte
Höhe
sexuellen
Missbrauch
Kindern
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
richtet
erkennbar
§
Abs.
StGB
.
angedrohten
Mindeststrafe
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
führt
auch
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Feststellungen
können
jedoch
bestehen
bleiben
rechtsfehlerfrei
getroffen
worden
sind
.
Widerspruch
stehende
ergänzende
Feststellungen
sind
zulässig
.
Roggenbuck
Bender
Quentin