BESCHLUSS 22 . Dezember Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 22 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 10 . Mai Ausspruch Fall . 1 . Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Angeklagte Schuldspruch wendet ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Strafausspruch hält teilweise sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand . Landgericht hat sexuellen Missbrauchs Kindes verhängten Einzelfreiheitsstrafen jeweils Monaten § Abs. StGB derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen Monaten bis zu Jahren Freiheitsstrafe entnommen . hat Acht gelassen Zeitpunkt Begehung ersten Tat Jahre geltende § Abs. StGB Fassung 6 . Strafrechtsreformgesetzes minder schweren Fällen Bestrafung Freiheitsstrafe bis zu Jahren Geldstrafe vorsah rechtsfehlerhaft gemäß § Abs. StGB gebotene Prüfung Vorliegens minder schweren Falls Sinne vorgenannten Vorschrift vorgenommen . kann ausgeschlossen werden Landgericht Auffassung Schweregrad sexuellen Handlungen unteren Bereich anzusiedeln ist Annahme minder schweren Falls gelangt wäre Rahmen Strafzumessungserwägungen weitere gewichtige Strafmilderungsgründe angeführt hat . Ebenso wenig lässt ausschließen Landgericht hätte Einzelstrafe Fall . 1 . Urteilsgründe Abs. StGB Fassung 6 . Strafrechtsreformgesetzes minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen entnommen geringere Strafe verhängt hätte Höhe sexuellen Missbrauch Kindern verhängten Einzelfreiheitsstrafen richtet erkennbar § Abs. StGB . angedrohten Mindeststrafe . aufgezeigte Rechtsfehler führt auch Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . Feststellungen können jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden sind . Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig . Roggenbuck Bender Quentin