You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

311 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
Juni
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
ist
Sinne
§
Abs.
unbegründet
Strafausspruch
wendet
.
führt
aber
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
hat
.
Strafkammer
hat
Anordnung
Maßregel
§
Satz
StGB
erforderliche
hinreichend
konkrete
Erfolgsaussicht
verneint
Begründung
Einschätzung
psychiatrischen
Sachverständigen
angeschlossen
"
ungünstige
Verlauf
bereits
Urteil
30
November
erstmals
Angeklagten
angeordneten
Maßregel
§
StGB
Gesamtdauer
vollständigen
Verbüßung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
gewichtige
Prädiktoren
eher
negativen
Ausgang
Maßregel
"
darstellten
.
sei
Angeklagte
Entwöhnungsbehandlung
§
anstrebe
"
Durchführung
erneuten
Therapie
§
StGB
hinreichend
motiviert
Hinblick
Erfahrungen
Vergangenheit
auch
motivierbar
"
.
Ausführungen
begegnen
schon
durchgreifende
rechtliche
Bedenken
Landgericht
Verlauf
November
angeordneten
Unterbringung
Entziehungsanstalt
noch
anderweitigen
"
Erfahrungen
Vergangenheit
konkrete
tatsächliche
Feststellungen
getroffen
hat
Senat
Lage
ist
Maßregelentscheidung
revisionsrechtlich
überprüfen
.
Strafkammer
Beurteilung
Sachverständigen
eigen
gemacht
hat
hätte
wesentlichen
Anknüpfungstatsachen
Darlegungen
Sachverständigen
Urteil
so
wiedergeben
müssen
revisionsgerichtliche
Kontrolle
möglich
ist
.
.
vgl.
Urteil
6
.
März
BGHSt
29
31
;
Beschluss
10
.
September
55
;
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
.
Entscheidung
Maßregel
§
StGB
hat
somit
Bestand
.
Strafausspruch
wird
berührt
Senat
ausschließen
kann
Strafkammer
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
mildere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
Urteil
10
.
April
BGHSt
.
Beschwerdeführer
hat
unterbliebene
Anordnung
§
StGB
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin