BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . Juni zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel ist Sinne § Abs. unbegründet Strafausspruch wendet . führt aber Aufhebung angefochtenen Urteils Landgericht Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt hat . Strafkammer hat Anordnung Maßregel § Satz StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht verneint Begründung Einschätzung psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen " ungünstige Verlauf bereits Urteil 30 November erstmals Angeklagten angeordneten Maßregel § StGB Gesamtdauer vollständigen Verbüßung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren gewichtige Prädiktoren eher negativen Ausgang Maßregel " darstellten . sei Angeklagte Entwöhnungsbehandlung § anstrebe " Durchführung erneuten Therapie § StGB hinreichend motiviert Hinblick Erfahrungen Vergangenheit auch motivierbar " . Ausführungen begegnen schon durchgreifende rechtliche Bedenken Landgericht Verlauf November angeordneten Unterbringung Entziehungsanstalt noch anderweitigen " Erfahrungen Vergangenheit konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen hat Senat Lage ist Maßregelentscheidung revisionsrechtlich überprüfen . Strafkammer Beurteilung Sachverständigen eigen gemacht hat hätte wesentlichen Anknüpfungstatsachen Darlegungen Sachverständigen Urteil so wiedergeben müssen revisionsgerichtliche Kontrolle möglich ist . . vgl. Urteil 6 . März BGHSt 29 31 ; Beschluss 10 . September 55 ; Meyer-Goßner 54 . Aufl . . . Entscheidung Maßregel § StGB hat somit Bestand . Strafausspruch wird berührt Senat ausschließen kann Strafkammer Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung § Abs. Satz StPO ; vgl. Urteil 10 . April BGHSt . Beschwerdeführer hat unterbliebene Anordnung § StGB Rechtsmittelangriff ausgenommen . Roggenbuck Bender Franke Quentin