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6.2 KiB

NAMEN
Urteil
18
.
Dezember
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
18
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Bender
beisitzende
Richter
Richterin
Landgericht
Verhandlung
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Verkündung
Vertreterinnen
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
13
.
März
wird
unbegründet
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
hat
Staatskasse
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Ferner
hat
Maßnahmen
§
§
StGB
angeordnet
.
gerichtete
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
Verurteilung
unbedingten
Freiheitsstrafe
erstrebt
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Angeklagte
war
Taxifahrer
Silvesternacht
31
.
Dezember
1
.
Januar
Großraumtaxi
Weg
Kundin
.
Fahrzeug
verfügte
hinten
Sitzreihen
;
Zustieg
erfolgte
Schiebetüren
.
Nachbarhaus
telefonisch
genannten
Adresse
wurde
späteren
Tatopfer
Begleitern
angehalten
Taxi
Bahnhof
fahren
wollten
.
Angeklagte
lehnte
Beförderung
Begründung
könne
anderen
Bestellung
mitnehmen
.
hatte
hintere
rechte
Schiebetür
Taxis
geöffnet
war
gestiegen
.
Angeklagte
forderte
Fahrzeug
wieder
verlassen
.
ausstieg
entspann
Wortwechsel
Angeklagten
Beförderung
bestand
.
Unmittelbar
Taxi
verlassen
hatte
Füßen
Straße
stand
fuhr
Angeklagte
Taxi
.
hintere
rechte
Schiebetür
war
Zeitpunkt
noch
offen
Angeklagten
bewusst
war
.
wollte
nun
Angeklagten
bewegen
Taxi
zuhalten
.
griff
linken
Hand
geöffnete
Schiebetür
Fahrzeug
hielt
Inneren
.
Dann
lief
Fahrzeug
Oberkörper
halb
Fahrzeug
befand
rief
Male
Stopp
versuchte
Fahrzeug
hineinzuziehen
Angeklagte
Fahrzeug
beschleunigte
.
Angeklagte
hörte
Rufe
bemerkte
offenen
Tür
Fahrzeug
herlief
.
Gleichwohl
setzte
Beschleunigungsvorgang
.
nahm
Taxi
touchieren
könnte
möglicherweise
Fall
kommen
Prellungen
Abschürfungen
leicht
verletzen
könnte
.
möglichen
Folgen
hatte
Angeklagte
abgefunden
.
war
ferner
bewusst
auch
schweren
tödlichen
Unfall
kommen
könnte
Fahrzeug
nebenherlaufende
Person
berühren
sollte
.
Sekunden
geriet
cheln
löste
Griff
Inneren
Fahrzeugs
fiel
Anstoß
Fahrzeug
Verletzung
Oberarm
wunde
zuzog
.
Fallen
verhakte
Jacke
Schiebetür
sodass
horizontale
Drehbewegung
versetzt
wurde
Kopf
Fahrzeug
geriet
rechten
Hinterrad
überrollt
wurde
.
war
sofort
tot
.
2
.
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagte
Verletzung
Berührung
Fahrzeug
billigend
Kauf
genommen
habe
.
habe
Tatbestand
gefährlichen
Körperverletzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
.
Tod
habe
fahrlässig
verursacht
abgesehen
vorangegangenen
Körperverletzung
Sorgfaltspflicht
verstoßen
habe
Fahrzeug
so
führen
andere
Personen
geschädigt
werden
§
Abs.
.
Kausalverlauf
Sturz
Opfers
Weiterfahrt
dicht
Fahrzeug
laufenden
Person
mögliche
Folge
Todes
lägen
Lebenserfahrung
seien
Angeklagten
vorhersehbar
gewesen
.
rechtmäßigem
Handeln
also
Angeklagte
alsbald
gebremst
hätte
bemerkt
hatte
offenen
Tür
Fahrzeug
herlief
wäre
Erfolg
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
eingetreten
.
Landgericht
hat
Abwägung
Angeklagten
sprechenden
Umstände
minder
schweren
Fall
Körperverletzung
Todesfolge
Sinne
§
Abs.
StGB
angenommen
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
rechtswirksam
Strafausspruch
beschränkt
.
1
.
Zwar
hat
Staatsanwaltschaft
eingangs
Revisionsbegründung
uneingeschränkte
Aufhebung
Urteils
Feststellungen
Zurückverweisung
Sache
andere
Strafkammer
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
beantragt
.
Ferner
hat
Begründung
erhobenen
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
ausgeführt
nachfolgenden
Einzelausführungen
allgemeine
Sachrüge
beschränken
wollen
.
Strafausspruch
umfassenden
Revisionsantrag
Einleitungssatz
Begründung
steht
übrige
Inhalt
Revisionsrechtfertigung
jedoch
Einklang
.
einzelnen
Beanstandungen
zusammenfassenden
Ausführungen
Schluss
Revisionsrechtfertigung
ergibt
vielmehr
Revisionsführerin
Urteil
nur
fehlerhaft
hält
Landgericht
Bemessung
Freiheitsstrafe
Unrecht
Strafrahmen
minder
schweren
Falles
Abs.
StGB
Grunde
gelegt
Strafzumessung
engeren
Sinne
strafmildernde
Umstände
Unrecht
berücksichtigt
strafschärfende
Gesichtspunkte
erkennbar
erwogen
habe
.
Somit
widersprechen
Revisionsantrag
Inhalt
Revisionsbegründung
.
Fall
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Angriffsziel
Rechtsmittels
Auslegung
ermitteln
Urteil
11
.
Juni
NStZ-RR
;
vgl.
auch
Urteil
25
November
NStZ-RR
118
;
Urteil
12
.
April
2762
;
insoweit
BGHSt
abgedruckt
;
Urteil
17
.
Dezember
;
Beschluss
7
November
Abs.
Antrag
;
LR-StPO/Franke
26
.
Aufl
.
.
.
entnimmt
Senat
Revisionsvorbringen
Staatsanwaltschaft
Gesamtschau
Schuldspruch
angegriffen
werden
soll
.
ist
insoweit
maßgeblichen
Sinn
Revisionsrechtfertigung
allein
Strafausspruch
angefochten
vgl.
auch
Senatsurteil
25
.
April
.
insoweit
abgedruckt
.
Staatsanwaltschaft
geltend
gemachte
Erörterungsmangel
Landgericht
Ausmaß
Verschuldens
hinreichend
berücksichtigt
habe
rechtfertigt
andere
Beurteilung
Reichweite
Rechtsmittelangriffs
.
Beanstandung
bezieht
ersichtlich
Schuldumfang
.
2
.
Beschränkung
Revision
Strafausspruch
ist
vorliegenden
Fall
auch
rechtswirksam
.
liegen
Umstände
ausnahmsweise
untrennbare
Verknüpfung
Erörterungen
Straffrage
ergibt
.
Revision
Hinblick
beanstandete
Annahme
minder
schweren
Falles
Sinne
§
Abs.
StGB
Beweiswürdigung
angreift
betrifft
tatbestandsrelevanten
Feststellungen
.
.
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
Wahl
Strafrahmens
Strafzumessung
engeren
Sinne
zeigt
Revision
.
Landgericht
hat
erforderliche
Gesamtschau
vorgenommen
erheblichen
Gesichtspunkte
berücksichtigt
.
ist
auch
besorgen
Landgericht
Grad
Fahrlässigkeit
Umfang
Vorsatzes
unzutreffend
bewertet
hat
.
Anbetracht
zahlreichen
strafmildernden
Umstände
ist
Annahme
minder
schweren
Falles
Sinne
§
Abs.
StGB
Rechtsgründen
ebenso
wenig
beanstanden
Höhe
verhängten
Freiheitsstrafe
.
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revision
Staatsanwaltschaft
ergeben
§
.
Sost-Scheible
Franke
Bender