NAMEN Urteil 18 . Dezember Strafsache Körperverletzung Todesfolge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 18 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Bender beisitzende Richter Richterin Landgericht Verhandlung Bundesanwältin Bundesgerichtshof Verkündung Vertreterinnen Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 13 . März wird unbegründet verworfen . Kosten Rechtsmittels insoweit entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten hat Staatskasse tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Körperverletzung Todesfolge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Ferner hat Maßnahmen § § StGB angeordnet . gerichtete Ungunsten Angeklagten eingelegte Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft Verurteilung unbedingten Freiheitsstrafe erstrebt hat Erfolg . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Angeklagte war Taxifahrer Silvesternacht 31 . Dezember 1 . Januar Großraumtaxi Weg Kundin . Fahrzeug verfügte hinten Sitzreihen ; Zustieg erfolgte Schiebetüren . Nachbarhaus telefonisch genannten Adresse wurde späteren Tatopfer Begleitern angehalten Taxi Bahnhof fahren wollten . Angeklagte lehnte Beförderung Begründung könne anderen Bestellung mitnehmen . hatte hintere rechte Schiebetür Taxis geöffnet war gestiegen . Angeklagte forderte Fahrzeug wieder verlassen . ausstieg entspann Wortwechsel Angeklagten Beförderung bestand . Unmittelbar Taxi verlassen hatte Füßen Straße stand fuhr Angeklagte Taxi . hintere rechte Schiebetür war Zeitpunkt noch offen Angeklagten bewusst war . wollte nun Angeklagten bewegen Taxi zuhalten . griff linken Hand geöffnete Schiebetür Fahrzeug hielt Inneren . Dann lief Fahrzeug Oberkörper halb Fahrzeug befand rief Male Stopp versuchte Fahrzeug hineinzuziehen Angeklagte Fahrzeug beschleunigte . Angeklagte hörte Rufe bemerkte offenen Tür Fahrzeug herlief . Gleichwohl setzte Beschleunigungsvorgang . nahm Taxi touchieren könnte möglicherweise Fall kommen Prellungen Abschürfungen leicht verletzen könnte . möglichen Folgen hatte Angeklagte abgefunden . war ferner bewusst auch schweren tödlichen Unfall kommen könnte Fahrzeug nebenherlaufende Person berühren sollte . Sekunden geriet cheln löste Griff Inneren Fahrzeugs fiel Anstoß Fahrzeug Verletzung Oberarm wunde zuzog . Fallen verhakte Jacke Schiebetür sodass horizontale Drehbewegung versetzt wurde Kopf Fahrzeug geriet rechten Hinterrad überrollt wurde . war sofort tot . 2 . Landgericht hat angenommen Angeklagte Verletzung Berührung Fahrzeug billigend Kauf genommen habe . habe Tatbestand gefährlichen Körperverletzung Sinne § Abs. Nr. StGB erfüllt . Tod habe fahrlässig verursacht abgesehen vorangegangenen Körperverletzung Sorgfaltspflicht verstoßen habe Fahrzeug so führen andere Personen geschädigt werden § Abs. . Kausalverlauf Sturz Opfers Weiterfahrt dicht Fahrzeug laufenden Person mögliche Folge Todes lägen Lebenserfahrung seien Angeklagten vorhersehbar gewesen . rechtmäßigem Handeln also Angeklagte alsbald gebremst hätte bemerkt hatte offenen Tür Fahrzeug herlief wäre Erfolg Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten . Landgericht hat Abwägung Angeklagten sprechenden Umstände minder schweren Fall Körperverletzung Todesfolge Sinne § Abs. StGB angenommen . II . Revision Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam Strafausspruch beschränkt . 1 . Zwar hat Staatsanwaltschaft eingangs Revisionsbegründung uneingeschränkte Aufhebung Urteils Feststellungen Zurückverweisung Sache andere Strafkammer erneuten Verhandlung Entscheidung beantragt . Ferner hat Begründung erhobenen Rüge Verletzung materiellen Rechts ausgeführt nachfolgenden Einzelausführungen allgemeine Sachrüge beschränken wollen . Strafausspruch umfassenden Revisionsantrag Einleitungssatz Begründung steht übrige Inhalt Revisionsrechtfertigung jedoch Einklang . einzelnen Beanstandungen zusammenfassenden Ausführungen Schluss Revisionsrechtfertigung ergibt vielmehr Revisionsführerin Urteil nur fehlerhaft hält Landgericht Bemessung Freiheitsstrafe Unrecht Strafrahmen minder schweren Falles Abs. StGB Grunde gelegt Strafzumessung engeren Sinne strafmildernde Umstände Unrecht berücksichtigt strafschärfende Gesichtspunkte erkennbar erwogen habe . Somit widersprechen Revisionsantrag Inhalt Revisionsbegründung . Fall ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Angriffsziel Rechtsmittels Auslegung ermitteln Urteil 11 . Juni NStZ-RR ; vgl. auch Urteil 25 November NStZ-RR 118 ; Urteil 12 . April 2762 ; insoweit BGHSt abgedruckt ; Urteil 17 . Dezember ; Beschluss 7 November Abs. Antrag ; LR-StPO/Franke 26 . Aufl . . . entnimmt Senat Revisionsvorbringen Staatsanwaltschaft Gesamtschau Schuldspruch angegriffen werden soll . ist insoweit maßgeblichen Sinn Revisionsrechtfertigung allein Strafausspruch angefochten vgl. auch Senatsurteil 25 . April . insoweit abgedruckt . Staatsanwaltschaft geltend gemachte Erörterungsmangel Landgericht Ausmaß Verschuldens hinreichend berücksichtigt habe rechtfertigt andere Beurteilung Reichweite Rechtsmittelangriffs . Beanstandung bezieht ersichtlich Schuldumfang . 2 . Beschränkung Revision Strafausspruch ist vorliegenden Fall auch rechtswirksam . liegen Umstände ausnahmsweise untrennbare Verknüpfung Erörterungen Straffrage ergibt . Revision Hinblick beanstandete Annahme minder schweren Falles Sinne § Abs. StGB Beweiswürdigung angreift betrifft tatbestandsrelevanten Feststellungen . . Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Rechtsfehler Vorteil Angeklagten Wahl Strafrahmens Strafzumessung engeren Sinne zeigt Revision . Landgericht hat erforderliche Gesamtschau vorgenommen erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt . ist auch besorgen Landgericht Grad Fahrlässigkeit Umfang Vorsatzes unzutreffend bewertet hat . Anbetracht zahlreichen strafmildernden Umstände ist Annahme minder schweren Falles Sinne § Abs. StGB Rechtsgründen ebenso wenig beanstanden Höhe verhängten Freiheitsstrafe . Rechtsfehler Nachteil Angeklagten hat Überprüfung Urteils Grund Revision Staatsanwaltschaft ergeben § . Sost-Scheible Franke Bender